Pünktlich zum gefühlten Sommeranfang veröffentlichte das AG München am Montag ein Urteil, wonach Reiseveranstalter nicht dazu verpflichtet sind, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Ehepaar hatte geklagt, weil es im Urlaub aufgrund von Haiwarnungen nicht baden gehen konnte.
Ihren Urlaub auf den Seychellen hatte sich das Ehepaar anders vorgestellt: Wegen eines Haiangriffes hatten die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände eine Badeverbot ausgesprochen. Die Reisenden fühlten sich hierdurch in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt und verlangten vom Veranstalter die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zurück. Als dieser die Zahlung verweigerte, klagten die Eheleute.
Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage jedoch ab. Den Reisenden stünde weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zu, da die Reise nicht mangelhaft gewesen sei.
Der Strand sei während der Reisezeit der Kläger nutzbar gewesen. Den Reiseveranstalter treffe nicht die Verpflichtung, ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot sei daher kein Reisemangel. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge (Urt. v. 14.12.12, Az. 242 C 16069/12).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zur Reiseanbieterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8673 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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