AG München zu Peer-to-Peer-Netzwerken: Auch Download-Angebot von Werkteilen verboten

24.09.2013

Das UrhG schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleine Teile davon. Dies musste nun der Inhaber eines Internetanschlusses erfahren, der Teile von Harry-Potter-Hörbüchern zum Herunterladen in einer Tauschbörse angeboten hatte. Das AG München verurteilte ihn mit einem am Montag bekannt gewordenen Urteil zu einer Schadensersatzzahlung.

Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) München ist es gerade Sinn und Zweck des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), die Übernahme fremder Leistungen generell zu unterbinden, unabhängig davon wie klein und umfangreich der übernommene Teil ist. Für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung sie es auch ausreichend, wenn lediglich kleinste Bruchstücke angeboten würden (Urt. v. 03.04.2013, Az. 161 C 19021/11).

Über den Internetanschluss des Beklagten waren Ende 2007 zu 16 verschiedenen Zeitpunkten Dateien, deren Inhalte Teile der Hörbücher "Harry Potter und der Gefangene von Askaban", "Harry Potter und der Halbblutprinz", "Harry Potter und der Orden des Phönix" sowie "Harry Potter und die Kammer des Schreckens" waren, in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden.

Der Hörbuchverlag, der die Rechte an diesen Werken hatte, mahnte den späteren Beklagten ab, forderte eine Unterlassungserklärung und Zahlung von Anwaltskosten sowie Schadenersatz in Höhe von 900 Euro.

Die Unterlassungserklärung gab der Mann zwar ab, allerdings ohne Anerkennung einer Schuld. Eine Zahlung verweigerte er mit der Begründung, dass es sich bei den zum Download angebotenen Teilen nicht um das gesamte Werk handele. Die einzelnen Werkteile seien lediglich wertloser Datenmüll.

Dem schloss sich die zuständige Richterin nicht an.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu Peer-to-Peer-Netzwerken: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9657 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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