Aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des AG München geht hervor, dass ein Gläubiger Banknoten, die vom Schuldner mit einem privaten Stempelaufdruck versehen wurden, nicht akzeptieren muss.
Derartig verzierte Geldscheine würden oft von Dritten nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Dem Gläubiger könne es aber nicht zugemutet werden, die Geldscheine zunächst bei der Bundesbank umtauschen zu müssen, begründete die Richterin des Amtsgerichts (AG) München ihr Urteil (Urt. v. 09.06.10, Az. 233 C 7650/1).
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Gläubiger gegen eine Darlehensrückzahlung mittels von der Schuldnerin bedruckter Geldscheine gewehrt. Die Banknoten waren mit einem Stempelaufdruck versehen, durch den aufgefordert wurde, zum Schutz für Gesundheit, Umwelt und Tiere kein Fleisch zu essen. Die Darlehensschuldnerin war der Ansicht, dass sie ihre Schuld mit der Zahlung der bedruckten Banknoten beglichen habe. Der Gläubiger habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Geldscheine.
Das AG München folgte dieser Auffassung nicht: Die Geldschuld sei eine Wertverschaffungsschuld, keine Sachschuld. Der Schuldner habe dem Gläubiger die Vermögensmacht zu verschaffen. Diese Verpflichtung sei die Schuldnerin durch die Übergabe der gestempelten Scheine nicht nachgekommen.
mbr/LTO-Redaktion
AG München: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2883 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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