Der Computerkauf bei einem Discounter bewirkt einen Vertragsschluss nur zwischen dem Käufer und dem Discounter. Rückabwicklungsrechte können daher auch nur diesem gegenüber geltend gemacht werden. Insoweit bestehen auch bei einem bestehenden Garantievertrag keine Ansprüche gegen den Computerhersteller.
Rückabwicklungsrechte nach Kauf bei einem Discounter bestehen lediglich zwischen dem Käufer und dem Discounter, auch wenn im vorliegenden Fall dem erworbenen Notebook ein Garantievertrag der Herstellerin beilag, in dem sich diese im Falle eines Mangels zum Austausch oder zur Reparatur verpflichtete, so das Amtsgericht (AG) München (Urteil v. 30.12.2009, Az. 121 C 22939/09).
Nachdem das beim Discounter erworbene Notebook trotz mehrmaliger Reparatur durch die Herstellerin erneut den gleichen Mangel aufwies, wollte der Kunde das Gerät nicht mehr und verlangte daraufhin von der Herstellerin die Rückzahlung des Kaufpreises.
Dies lehnte diese ab. Der Käufer könne nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag geltend machen, also Austausch oder Reparatur des Gerätes. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der Rückzahlung des Kaufpreises sei nur gegenüber dem Verkäufer, also dem Discounter möglich.
Der Käufer erhob darauf hin Klage vor dem AG München, das diese jedoch abwies.
Zwischen der Herstellerin und dem Kläger sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Vertragspartner sei in soweit nur der Discounter. Deshalb müsse der Rückabwicklungsanspruch auch gegenüber diesem geltend gemacht werden. Zwar habe die Herstellerin ein Garantieversprechen abgegeben. Dies beinhalte aber nur das Recht auf Austausch und Reparatur. Die Rückzahlung des Kaufpreises sei davon hingegen nicht erfasst. Dieses Recht gebe nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und zwar nur gegenüber dem Vertragspartner.
AG München: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1059 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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