Wenn Pferde nicht auf die Weide dürfen, kann das eine psychische und physische Belastung für die Tiere sein. Doch das ist noch lange kein Grund für eine Eilentscheidung, so das AG München.
Eine Münchner Reitlehrerin wollte im Eilverfahren die Betreiberin einer Münchner Pferdepension dazu verpflichten, ihre beiden Ponys wieder auf die Weide zu lassen. Damit hatte sie vor dem Amtsgericht (AG) München keinen Erfolg: Das Gericht wies den Antrag zurück (Beschl. 04.06.2021, Az. 241 C 9143/21).
Die Reitlehrerin hatte durch einen Pferdeeinstellungsvertrag für ihre beiden Ponys einen Platz im Offenstall bei täglicher Fütterung, Weidegang und weiterem Service vereinbart. Doch laut der Lehrerin kamen die Ponys nicht wie vereinbart auf die Weide. Sie hatte vermutet, dass die Betreiberin ihre Ponys nicht auf die Weide lasse, weil sie der Erhöhung der monatlichen Zahlung um zehn Prozent nicht zugestimmt habe. Andere Pferde waren zur selben Zeit auf die Weide gekommen.
Das AG hat den Antrag der Reitlehrerin jedoch zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ein Verfügungsgrund liegt nur dann vor, wenn die einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheine, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Dies sei aber nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar sei ein regelmäßiger Weidegang für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig. Allerdings sei für das Gericht nicht ersichtlich, warum die eintretenden physischen und psychischen Belastungen der Ponys nicht durch die Reitlehrerin selbst verhindert werden könnten. Daher könne sie die Hauptsacheentscheidung abwarten.
Die hiergegen gerichteten sofortige Beschwerde wies das Landgericht München I durch Beschluss vom 6. Juli 2021 zurück.
cp/LTO-Redaktion
AG München: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45494 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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