Ein Schuldner muss Rechtsanwaltskosten nur bezahlen, wenn dessen Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen trifft dies nur zu, wenn der Gläubiger geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. Dies entschied das AG München in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil.
Zwischen der klagenden Versicherungsnehmerin und der beklagten Versicherung war vereinbart, dass sie zum 1. März 2011 eine Versicherungssumme ausbezahlt bekommt. Als das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt nicht auf ihrem Konto war, beauftragte die Versicherungsnehmerin einen Anwalt, der die Versicherung anmahnte. Diese zahlte die Summe schließlich am 6. März 2011 aus.
Damit war die Versicherte aber nicht zufrieden. Sie verlangte nun auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294,00 Euro. Das sah aber die Versicherung nicht ein. Ein einfacher Anruf hätte schließlich auch genügt.
Das Amtsgericht (AG) München gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab (Urt. v. 15.07.11, Az. 133 C 7736/11): Rechtsanwaltskosten müssten nur erstattet werden, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen träfe dies nur zu, wenn der Schuldner geschäftlich ungewandt sei oder die Schadensregulierung verzögert würde.
Es wäre der Klägerin angesichts des überschaubaren Sachverhalts ohne weiteres möglich gewesen, sich zunächst selbst an die Versicherung zu wenden und telefonisch die Auszahlung der Versicherungssumme zu monieren.
Die bloße Nichtzahlung am 1. März 2011 lasse nicht darauf schließen, dass die Versicherung sich ihrer Zahlungspflicht entziehen wollte und die Zahlung böswillig unterblieben sei. Ein Telefonanruf hätte Klarheit darüber gebracht, weshalb sich die Auszahlung verzögere. Zugleich hätte die Klägerin bei diesem Anruf auch darauf hinweisen können, dass die Auszahlung dringlich sei und sie bei Nichtzahlung einen Anwalt einschalten werde. Die sofortige Heranziehung eines Anwalts stelle sich daher aus Sicht eines objektiv verständigen Dritten nicht als erforderlich dar.
cla/LTO-Redaktion
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AG München: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4140 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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