Aus dem absoluten Halteverbot abgeschleppt zu werden, ist immer kostspielig. Übertreiben dürfen es Abschleppunternehmen aber auch nicht, so das AG München, das eine Rechnung um gut die Hälfte reduzierte.
Nach einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts München (AG) sind Abschleppkosten in Höhe von 314,75 Euro für ein im absoluten Halteverbot stehendes Auto angemessen (Urt. v. 15.11.2018, Az. 472 C 8222/18).
Geklagt hatte ein Unternehmen, das einen im absoluten Halteverbot stehenden VW Polo abschleppte. Als die Halterin zu ihrem Auto zurückkehrte, waren die Mitarbeiter bereits damit beschäftigt, ihrer kostenintensiven Arbeit nachzugehen. Wie so oft kam es dabei zu einer angeregten Diskussion, in dessen Verlauf auch die Polizei gerufen wurde. Die Beamten hatten jedoch nichts gegen das Prozedere des Abschleppunternehmens einzuwenden und so verbrachten die Mitarbeiter das Auto zu ihrer Verwahrstelle, nachdem die Frau noch versucht hatte, den Vorgang zu verhindern, indem sie sich ins Auto setzte und sich weigerte, die bis dahin angefallenen Kosten in Höhe von 330 Euro zu zahlen.
Die kurze Zeit später eingetroffene Rechnung fiel aber noch deutlich höher aus: 635 Euro für zweieinhalb Stunden Arbeit, Zuschlag für Sonn- und Nachtarbeit, Zusatzkosten für den Einsatz eines Radrollers und zwei Tage Standgebühr. Die Kosten seien auch deshalb höher als üblich, da die Frau den Abschleppvorgang mutwillig verlängert habe, indem diese die Polizei gerufen und sich zur Verhinderung des Abschleppvorgangs in das Auto gesetzt habe, so das klagende Abschleppunternehmen.
Vor Gericht kam es mit der so gestellten Rechnung nun aber nicht durch. Lediglich 314,75 Euro dürfe das Unternehmen der Frau für das Abschleppen in Rechnung stellen, hinzu kämen noch 30 Euro für die Standgebühren, schätzte das Gericht. Aufgrund der nur kleinen Anzahl an Marktteilnehmern sei kein Marktpreis ermitteln, der den ortsüblichen Preis für die Abschleppmaßnahmen in München widerspiegelte.
Noch vor nicht allzu langer Zeit lösten die "Abschleppkostenfälle" juristische Debatten darüber aus, wie teuer es für Autofahrer werden dürfe. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied dann aber im Jahr 2014, was im Falle des Abschleppens alles in Rechnung gestellt werden darf: Dazu zählen nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgeschleppten Fahrzeuges, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeuges in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeuges.
tik/LTO-Redaktion
AG München entscheidet über Abschleppkosten: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34761 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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