Er beteuerte, lediglich vier Bier und drei Lapdances bestellt zu haben. Eingezogen wurde jedoch ein vierstelliger* Betrag. Jetzt hat das AG München die Bar zur Rückzahlung verurteilt - auf Grundlage der Aussage eines glaubwürdigen Zeugen.
Das Amtsgericht (AG) München hat eine Tabledance-Bar dazu verurteilt, einem Gast den Großteil der von seinem Konto abgebuchten Summe zurückzuzahlen. Der Barbetreiber habe für die Höhe der Summe keine Belege vorgelegt, teilte das Gericht am Freitag mit. Daher glaubte das Gericht der Version des Klägers, die auch von Zeugenaussagen gestützt wurde. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig (Urt. v. 07.09.2016, Az. 274 C 5270/16).
Der Gast hatte die Bar verklagt, weil diese insgesamt 1.790 Euro von seiner Kreditkarte abgebucht hatte. An einem Sommerabend 2015 hatte der Mann das Lokal zusammen mit drei Bekannten besucht. Gegenüber dem Gericht beteuerte er, lediglich vier Gläser Bier für je 10 Euro und insgesamt drei Lapdances bestellt zu haben. Er habe diese Leistungen in drei Teilbeträgen von 40 Euro, 55 Euro und 120 Euro, insgesamt also 215 Euro, mit seiner Kreditkarte bezahlt. Diese Beträge seien ihm auch durch das Kartenlesegerät angezeigt worden. Tatsächlich abgebucht wurden jedoch neben den 40 Euro für die Getränke Beträge von 550 Euro und 1.200 Euro.
Die Barbetreiberin lehnte eine Rückzahlung ab, ohne jedoch selbst mit Gewissheit erklären zu können, aus welchen Leistungen oder Bestellungen sich die hohe Summe zusammensetzte. Es sei lediglich denkbar, so ihr Vortrag, dass der Gast zwei Gläser Wein, drei Flaschen Champagner und weitere zwei Gläser Prosecco bestellt habe. Zu diesen Preisen gehöre auch ein "gewisses Rahmenprogramm", so die beklagte Bar weiter. Belege für die konsumierten Getränke konnte sie jedoch nicht vorlegen.
Nicht zuletzt aus diesem Grund verurteilte das Gericht die Bar zur Rückzahlung von 1.575 Euro. Der Geschäftsführer hätte konkret vortragen müssen, welche Leistungen der Kläger in Anspruch genommen habe, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Tatsächlich habe die Beklagte jedoch nur spekulieren können, was nicht ausreiche. Bei einer geordneten Buchführung, zu der eine Handelsgesellschaft wie die Barbetreiberin gesetzlich verpflichtet sei, müsste es möglich sein, hierzu detaillierter vorzutragen, so das Gericht.
Daneben sei die Version des Klägers durch die Aussage seines Bekannten gestützt worden. Der Zeuge habe sich vor allem an wichtige Details erinnern können, etwa die Reihenfolge und die Art der Bestellungen sowie die Aufenthaltsdauer in der Bar. Weil der Zeuge angab, zum ersten Mal in einer solchen Bar gewesen zu sein, sei seine Aussage besonders glaubhaft, so das AG. Denn wer zum ersten Mal ein solches Etablissement besuche, könne sich hieran auch besser erinnern als an alltägliche Vorgänge.
una/LTO-Redaktion
* hier stand zunächst "fünfstelliger", nachträglich geändert durch die Redaktion
Zu viel abgebucht: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21622 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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