Reisepreisminderung bei Kreuzfahrt: Öst­li­ches Mit­tel­meer ist gar nicht das Schwarze Meer

31.08.2015

Eine nachträgliche Änderung der Reiseroute durch ein Kreuzfahrtunternehmen kann zu einem Minderungsanspruch führen. Das hat das AG München am Montag bekannt gegeben.

Wird der Gesamtcharakter einer Kreuzfahrt durch eine wesentlich Abwandlung der Route geändert, berechtigt dies zur Minderung des Reisepreises. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Urt. v. 26.03.15, Az. 275 C 27977/14).

Der 69-jährige Kläger aus Lübeck hatte für sich und seine Ehefrau online eine Schwarzmeer-Kreuzfahrt gebucht. Schon vor Reiseantritt hatte das Reisebüro mitgeteilt, dass sich die Kreuzfahrtroute aufgrund der aktuellen politischen Situation geändert habe, eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters jedoch nicht möglich sei. Infolge der Abänderung der Häfen verkürzte sich die Seereiseroute um mindestens 1.000 Seemeilen. Während der Reise wurde dann – laut Kapitän wegen schlechten Wetters - kurzfristig auch die Fahrt ins Schwarze Meer vollständig gestrichen.

Gesamtcharakter geändert - also Minderung

Das AG München urteilte, die durchgeführte Kreuzfahrt entspreche nicht der von den Reisenden  ursprünglich gebuchten Schwarzmeer-Kreuzfahrt mit der Durchfahrt durch die Dardanellen und der Anfahrt der Häfen Jalta und Odessa bzw. nach der ersten erfolgten Änderung der Häfen Burgas, Volos, Izmir und Constanza. Daher sei die gesamte Reise mangelhaft gewesen. Da das Reiseunternehmen dem Kläger sowohl schriftlich als auch mündlich hat mitteilen lassen, dass er die Reise nicht stornieren kann, habe er auch nicht vorbehaltlos bezahlt.

Eine Kreuzfahrt sei, so der Richter, eine Mischung aus kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten, gepaart mit der Besonderheit der ständigen Fortbewegung auf dem Meer. Werde ihr Gesamtcharakter derart verändert, bestehe ein Minderungsanspruch auf den Gesamtreisepreis, in diesem Fall in Höhe von 30 Prozent des Reisepreises. Die Änderungen seien auch nicht von den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) der Beklagten abgedeckt, so der bayerische Richter. Diese seien nämlich bei Vertragsschluss nicht wirksam einbezogen worden.

Da der 69-Jährige bei der Online-Buchung von den ARB des Kreuzfahrtunternehmens keine Kenntnis habe nehmen können, sind diese nicht Vertragsbestandteil geworden. Der Minderungsanspruch des Klägers entfällt auch nicht wegen "höherer Gewalt", etwa der politischen Unruhen mit Kriegszuständen in der Ukraine und schlechten Wetters. Auch höhere Gewalt beeinträchtige die Einstandspflicht des Reiseveranstalters nicht.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Reisepreisminderung bei Kreuzfahrt: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16753 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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