Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Disco dem Mann aufgrund seiner Herkunft den Einlass verwehrt hatte. Denn zeitgleich durften Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund hinein. Dafür bekommt der Betroffene jetzt Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro und eine Einlassgarantie für die Zukunft.
Die Richterin am Amtsgericht (AG) Hannover sah eine Verletzung des § 21 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als gegeben an. Die Betreibergesellschaft der hannoveranischen Diskothek muss dem abgewiesenen Gast nun 1.000 Euro Schadensersatz zahlen. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft. Wird dem Mann erneut der Einlass ohne zwingenden Grund verwehrt, kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig werden, so das AG (Urt. v. 14.08.2013, Az. 462 C 10744/12).
Der Abgewiesene ist Deutscher mit kurdischer Herkunft, er kam als Kind in die Bundesrepublik. Am 14. Januar 2012 wollte er um 23:30 Uhr die Discothek besuchen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass er zurückgewiesen wurde, da männliche Ausländer nicht erwünscht seien. Zeitgleich sei nämlich Männern ohne offensichtlichen Migrationshintergrund Einlass gewährt worden.
Der Fall reiht sich ein in eine längere Liste von Entscheidungen zu diskriminierender Türpolitik bei Discotheken.
una/LTO-Redaktion
AG Hannover zu Discothek: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9357 (abgerufen am: 15.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag