Vor dem Prozess bewiesen Frauenrechtlerinnen Solidarität mit einer Gießener Ärztin, die wegen Anbietens von Schwangerschaftsabbrüchen angeklagt ist. Verteidigerin Frommel kündigte an, erforderlichenfalls bis nach Karlsruhe zu gehen.
Vor dem Amtsgericht (AG) Gießen versammelten sich am Freitag einige hundert Demonstranten, um die Abschaffung von § 219a Strafgesetzbuch (StGB) zu fordern. Die Vorschrift stellt die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe.
Die Verwirklichung dieser Straftat legt die Staatsanwaltschaft in der hessischen Universitätsstadt einer Allgemeinmedizinerin zur Last, die auf ihrer Website unter anderem Schwangerschaftsabbruch als Dienstleistung anbietet. Am Freitagmorgen findet die Hauptverhandlung statt.
Kristina Hänel droht theoretisch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Vieles spricht dafür, dass die nicht vorbestrafte Ärztin, die vor der Erhebung der Anklage zweimal darauf hingewiesen wurde, dass sie sich mit dem Angebot auf der Website strafbar mache, zumindest zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Hinnehmen will die 61-Jährige das nicht. Ihre Verteidigerin, die renommierte Strafrechtlerin Prof. Dr. Monika Frommel, kündigte bereits an, erforderlichenfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.
Informationsfreiheit für Patientinnen
Hänel und Frommel geht es um die Informationsfreiheit der Patientinnen. Nach aktueller Rechtslage stoßen diese wegen der Strafbewehrung in § 219a StGB bei einer Internet-Recherche eher auf Seiten militanter Abtreibungsgegner als auf die Adressen von Ärzten, die einen Abbruch vornehmen.
Auch den Demonstranten, die bei regnerischem Wetter vor dem AG Gießen aufzogen, geht es darum, dass Frauen Information brauchen, um Entscheidungen treffen zu können. "Mein Kopf gehört mir" steht auf einem handgemalten Plakat - in Anspielung auf den Slogan der Frauenbewegung der 70er Jahre - zur Änderung der §§ 218 ff StGB, welche die Strafbarkeit der Abtreibung und die Ausnahmen davon regeln.
Der Deutsche Ärztinnenbund (DÄB) und der Deutsche Juristinnenbund (djb) forderten am Donnerstag die Abschaffung von § 219a StGB. Für sie ist der Schwangerschaftsabbruch eine medizinische Dienstleistung, über die Ärzte informieren können müssten, ohne deshalb der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Nach derzeitiger Rechtslage könnten ungewollt schwangere Frauen sich in ihrer Region nur sehr schwierig informieren, das Recht auf freie Arztwahl werde unzumutbar eingeschränkt, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung.
Verteidigerin will Freispruch oder Vorlage ans BVerfG
Um 10 Uhr begann die Hauptverhandlung. Verteidigerin Frommel hofft auf einen Freispruch oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Sie argumentiert mit Wortlaut und Entstehung der Vorschrift.
Die Tathandlung des öffentlichen Anbietens ist völlig unbestimmt und müsse daher mit Blick auf die Grundrechte der Patientinnen und Ärzte ausgelegt werden. Bei einer solchen verfassungskonform engen Auslegung des Begriffs des Anbietens falle die Information über das Leistungsangebot eines Arztes schon nicht unter den Tatbestand, so die emeritierte Professorin der Universität Kiel: Die bloße sachliche Information auf der Webseite einer Ärztin, aufgrund derer man sich zunächst Informationen zusenden lassen könne, dass man im Anschluss nach einer Beratung einen Abbruch vornehmen kann, sei kein Angebot. So müsse Hänel freigesprochen werden.
Frommel greift dabei auch zurück auf die frühere Fassung der Vorschrift. Einer Vorlage an das BVerfG hält sie auf zwei Wegen für denkbar: Karlsruhe könne den für Ärzte viel zu unbestimmten Begriff des "Anbietens" als vorkonstitutionelles Recht für nichtig erklären, weil dieser - nach Abschaffung im Jahr 1926 - erst im Jahr 1933 sofort nach der Machtergreifung von den Nazis wieder eingefügt worden. Oder das BVerfG könne die gesamte Vorschrift des § 219a als nachkonstitutionelles Recht auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen.
Der Sprecher des Gerichts rechnet mit einer Entscheidung der Einzelrichterin noch am Freitag.
Pia Lorenz, Anklage gegen Ärztin wegen Angebot von Schwangerschaftsabbruch: . In: Legal Tribune Online, 24.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25687 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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