Die Bezeichnung als "Schwuchtel" ist grundsätzlich eine strafbare Beleidigung, "Pussy" dagegen nicht unbedingt, so das AG Frankfurt am Main. Vermeintliche Frankfurter Umgangsformen konnte das Gericht aber nicht erkennen.
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Begriff "Schwuchtel" als Formalbeleidigung zu werten und damit auch unabhängig vom Kontext in der Regel nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sei (Urt. v. 15.01.2021, Az. 907 Cs – 7680 Js 229740/19).
In dem Fall ging es um den Verkauf einer Uhr im Internet. Wie so oft kam es allerdings in der Folge zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern über die Lieferung und Mangelfreiheit derselben und der Käufer wollte einen Teil des Kaufpreises zurückerstattet bekommen. Auf diese Forderung hin geriet die Auseinandersetzung schnell verbal außer Kontrolle.
So teilte der Angeklagte dem Käufer per SMS mit: "kleine pussy,lass dir einen blasen". Dieser kündigte wiederum an, Strafanzeige stellen zu wollen, was der Angeklagte mit "mach das, schwuchtel", "dein anwalt wird dich einliefern lassen !" und "in der norder- strasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf !" quittierte.
"Pussy" als Frankfurter Umgangsform?
Die strafrechtliche Bestandsaufnahme des AG dazu fiel wie folgt aus: Wer jemanden als "Schwuchtel" bezeichnet, beabsichtige damit nicht nur die Herabwürdigung des Adressaten. Vielmehr schwinge dabei auch stets eine besonders zu missbilligende Geringschätzung homosexueller Männer im Allgemeinen mit. Entsprechend sei eine solche Äußerung unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls und ihrem Kontext als Formalbeleidigung zu werten und damit stets strafbar.
Etwas anders bewertete das Gericht die ebenfalls gefallene Bezeichnung "Pussy", die kontextabhängig zu betrachten sei. Im hiesigen Fall hatte half das dem Mann aber auch nicht: So sei die Äußerung hier erkennbar bloß ehrenrührig, herabsetzend und ohne Bezug zum eigentlichen Streit verwendet worden, womit auch sie strafbar sie, so das Gericht.
Der Angeklagte hatte sich mit dem Argument verteidigt, der Begriff "Pussy" sei im Frankfurter Raum üblich und stelle deshalb keine Beleidigung dar. Damit konnte er das Gericht, selbst in der Stadt ansässig und damit vermutlich der örtlichen Umgangsformen kundig, allerdings nicht überzeugen.
mam/LTO-Redaktion
AG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45066 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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