Wer seine EC-Karte verliert, sollte die Karte sofort sperren lassen. Wer sich dafür eine halbe Stunde Zeit lässt, bekommt für Abhebungen Dritter unter Umständen nämlich keinen Ersatz von der Bank, entschied das AG Frankfurt.
Die Haftung einer Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen ist ausgeschlossen, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt. Dies hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden und die Klage einer Frau, die nach Verlust ihrer EC-Karte erfolgte Kontozahlungen von ihrer Bank erstattet haben wollte, abgewiesen (Urt. v. 31.08.2021, Az. 32 C 6169/20 (88)).
Die Klägerin hatte ihrer Bank den Verlust ihrer Karte um 10:42 Uhr telefonisch gemeldet und zugleich die Sperrung veranlasst. Bereits um 10:15 und 10:16 Uhr kam es zu zwei Barabhebungen zu je 500 Euro. In der schriftlichen Verlustmeldung gab die Klägerin an, den Verlust bereits um 10:10 Uhr bemerkt zu habe. Vor Gericht behauptete sie dann, den Verlust ihres Portemonnaies erst um 10:30 Uhr bemerkt zu haben. Außer ihr habe niemand Zugang zur Karte, sodass die PIN ausgespäht worden sein müsse.
Die Klage der Frau blieb vor dem AG ohne Erfolg. Das Gericht sah einen möglichen Verstoß gegen die Obliegenheit der Klägerin nicht als widerlegt an, die PIN getrennt von der Karte zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren. Ein den Erstattungsanspruch ausschließenden Sorgfaltsverstoß sei ihr zum anderen auch deshalb anzulasten, weil sie laut ihren schriftlichen Angaben den Verlust bereits vor den Abhebungen gemerkt habe. Obwohl sie ein Handy dabei hatte, habe sie ihre Bank nicht umgehend über den Verlust informiert.
acr/LTO-Redaktion
AG Frankfurt a.M. zu Verlust von EC-Karte: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46158 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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