Mieter dürfen auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen pinkeln. Dies gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, entschied das AG Düsseldorf. Das Gericht gab damit einem Mieter Recht, der auf Auszahlung von 3.000 Euro Mietkaution geklagt hatte. Der Hausbesitzer wollte 1.900 Euro einbehalten, weil der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war.
Ein Fachmann hatte die Urinspritzer als Ursache für die abgestumpften Stellen des Marmorbodens ausgemacht. Dies sei auch nachvollziehbar und glaubwürdig, befand Richter Stefan Hank. Dennoch habe der Vermieter kein Recht, die Kosten der anstehende Reparatur von der Kaution abzuziehen. Urinieren im Stehen sei weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Der Vermieter hätte daher bereits im Voraus auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen (Urt. v. 20.01.2015, Az. 42 c 10583/14).
Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: "Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen."
dpa/age/LTO-Redaktion
Trotz "zunehmender Domestizierung des Mannes": . In: Legal Tribune Online, 22.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14448 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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