Die Klage der Constantin Film Verleih GmbH gegen einen Anschlussinhaber wurde vom AG Braunschweig abgewiesen. Der Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass Dritte eine Sicherheitslücke seines Telekom-Routers ausgenutzt haben könnten. Die Entscheidung werten Experten als Ausdruck einer differenzierter werdenden Rechtsprechung auf dem Bereich des Urheberrechts.
Das Amtsgericht (AG) Braunschweig hat die Klage der Constantin Film GmbH gegen den Inhaber eines Internetanschlusses wegen der illegalen Verbreitung eines Filmtitels abgewiesen. Der Beklagte habe schlüssig vorgetragen, dass auch unbefugte Dritte die Filmdatei illegal angeboten haben könnten. Es bestehe keine tatsächliche Vermutung, dass der Familienvater den Film zum Download angeboten habe (Urt. v. 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14).
Der Internetnutzer wurde seitens der Filmgesellschaft dafür verantwortlich gemacht, dass der Film "Resident Evil: Afterlife 3D" über seinen Anschluss innerhalb von zwei Tagen im September 2010 in insgesamt 14 Fällen in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Im November erfolgte zunächst eine Abmahnung. Zwar verpflichtete sich der Abgemahnte zur Unterlassung, Schadensersatz wollte er jedoch nicht leisten. Der Streit landete damit vor Gericht.
Sicherheitslücke erst zwei Jahre später aufgedeckt
Dort erklärte der Mann, dass er zu besagter Zeit einen Telekom-Router des Modells "Speedport W 504V" verwendet hatte. Im Jahr 2012 wurde bekannt, dass dieses Gerät eine gravierende Sicherheitslücke aufwies. Bei aktivierter "WPS-Funktion" war es Dritten möglich, sich unbefugt Zugriff auf den Anschluss zu verschaffen. Zwar konnte sich der Familienvater nicht mehr genau erinnern, wie sein Router damals eingestellt war. Er gehe jedoch davon aus, dass die WPS-Funktion aktiv gewesen sei. Weil er in einem Mehrfamilienhaus wohne, sei es denkbar, dass Dritte sich unter Ausnutzung der Sicherheitslücke in seinen Anschluss eingeklinkt, und über diesen den Film angeboten hätten. Er selbst sei es jedenfalls nicht gewesen.
Die Klägerin argumentierte, dass nach einer tatsächlichen Vermutung der Anschlussinhaber auch der Verursacher des Urheberrechtsverstoßes sei. Die Sicherheitslücke des Routers spiele dabei keine Rolle, weil die technischen Probleme dieses Geräts erst 2012 nach einer Produktwarnung der Telekom bekannt geworden seien. Wenn überhaupt, sei erst nach diesem Zeitpunkt damit zu rechnen gewesen, dass Dritte die - nunmehr bekannte - Lücke ausnutzen könnten.
"Eine lebensnahe Entscheidung"
Das AG schloss sich der Argumentation des beklagten Familienvaters an. Die Verletzungshandlungen könnten durchaus auch von Dritten begangen worden sein. Das habe der Mann verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Er sei ihm auch nicht zumutbar, sich an die genauen Router-Einstellungen von vor vier Jahren zu erinnern. Auch wenn der Produktfehler erst 2012 öffentlich wurde, so sei doch nicht auszuschließen, dass kriminielle Personen mit "hoher IT-Kompetenz" diesen schon vorher erkannt und für sich genutzt haben könnten.
Eine "lebensnahe und nachvollziehbare Entscheidung", nennt der Medienrechtler Carl Christian Müller von der Kanzlei Müller Müller Rößner das Urteil. An der bislang ungebräuchlichen Argumentation des Gerichts zeige sich über den Einzelfall hinaus auch, dass das Ende 2013 in Kraft getretene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken besser sei, als sein Ruf. Früher hätten die Rechteinhaber ihre Streitigkeiten dank des Instituts des fliegenden Gerichtsstandes nur an einer Handvoll Gerichten ausgetragen, die die Beweislast oftmals sehr einseitig zu Ungunsten der Beklagten verteilt und pauschale Schadensersatzbeträge in nicht nachvollziehbarer Höhe bewilligt hätten. Seit Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes werde die Rechtsprechung in diesem Punkt hingegen auf eine breitere Grundlage gestellt, durch Urteile von unvoreingenommenen Gerichten erfahre sie nun eine Korrektur zu Gunsten der Verbraucher.
una/LTO-Redaktion
AG Braunschweig zu Filesharing: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13107 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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