Veröffentlichung von AfD-Adressen in Hessen: Antifa-Aktion hat juris­ti­sches Nach­spiel

Die Antifa veröffentlichte die Wohnanschriften von hessischen AfD-Politikern. Das könnte straf- und datenschutzrechtliche Konsequenzen haben, wie Rechtsexperten gegenüber LTO äußern. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt leitet Ermittlungen ein.

"Lasst uns der AfD jedoch vor allem auf militanter Weise begegnen, ihnen das Leben zur Hölle machen und zeigen, was wir von ihrer menschenverachtenden Politik halten", schrieb die Antifa Frankfurt zu ihrer aktuellen Aktion.

Die Antifa hatte zu Beginn der Woche auf einer Webseite die Wohnanschriften hessischer AfD-Politiker veröffentlicht. Die Gruppierung erstellte wertende Profilbeschreibungen für die AfD-Kandidaten bei der hessischen Landtagswahl am 08. Oktober. Diese enthalten nähere Informationen, teilweise sogar KfZ-Kennzeichen. Auf einer interaktiven Karte sind auch Versammlungsräume der Partei gekennzeichnet. Als Erklärung führt die Gruppierung aus: "Es ist längst überfällig, die Partei und ihre handelnden Individuen entschlossen zu bekämpfen. Wir wollen ihnen gemeinsam mit euch die Räume streitig machen, in denen sie sich wie selbstverständlich bewegen, unbehelligt fühlen und in Sicherheit wähnen."

Im Unterschied zu anderen Fällen von "Feindeslisten" sind die Adressen der Kandidaten ohnehin zur Veröffentlichung bestimmt – aber selbstverständlich nicht durch die Antifa.  § 27 des hessischen Landeswahlgesetzes schreibt vor, dass der Landeswahlleiter vor der Wahl auch die Wohnanschriften der Bewerber öffentlich bekannt machen muss. Nach Auskunft der hessischen Wahlleitung ist die Bekanntmachung aber noch nicht erfolgt. Das sei in der übernächsten Woche im Staatsanzeiger geplant. Grund für die Regelung ist unter anderem, dass Bewerber persönlich per Post erreichbar sein sollen.

Neuer "Feindeslisten"-Straftatbestand erfüllt

Trotzdem könnten verschiedene Straftatbestände durch die Veröffentlichungsaktion erfüllt sein. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt gibt an, sie habe ein offizielles Ermittlungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, sagte eine Sprecherin am Donnerstag der Deutschen Presse-Agentur. Im Raum stehe der Verdacht "einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten, eines gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten und der Volksverhetzung". Die Staatsanwaltschaft sei durch die mediale Berichterstattung auf die Veröffentlichungen persönlicher Daten im Internet aufmerksam geworden: "Da müssen wir nicht auf Strafanzeigen warten." Die AfD hatte bereits Anzeigen angekündigt.

Der auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Yves Georg hält gegenüber LTO den Straftatbestand des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten gemäß §126a Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) für erfüllt. Dieser sei selbst dann einschlägig, wenn die Wohnanschrift allgemein zugänglich ist, beispielsweise weil sie im Telefonbuch steht. 

"Gerade zur strafrechtlichen Bekämpfung solcher, ursprünglich womöglich von Rechtsextremen erdachter, nun aber offenbar auch von Linksextremen adaptierter, "Feindeslisten" – um nichts anderes handelt es sich ja – wurde der Straftatbestand vorvergangenes Jahr geschaffen", so Dr. Georg. 

In § 86 Abs. 4 StGB ist eine Ausnahme von dem Verbreitungsverbot geregelt. Danach ist die Verbreitung zur staatsbürgerlichen Aufklärung oder Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausnahmsweise erlaubt. Dem Strafrechtler Georg zufolge ist die Ausnahme aber nicht einschlägig: "Für die – zumal gewalttätige – Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen sind angesichts des staatlichen Gewaltmonopols der Staat und seine Organe zuständig, nicht aber eine linksextreme Organisation."

Störung von Politikern ist kein berechtigtes Interesse

Auch datenschutzrechtlich ist das Verhalten der Antifa relevant. Der Gruppierung stünde kein Rechtfertigungsgrund für die Verarbeitung und Veröffentlichung der persönlichen Daten zu. Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei nicht einschlägig, weil es um die Störung der Politiker in ihrem Zuhause gehe, so Gerhard Deiters von BHO Legal gegenüber LTO. Das Interesse private Rückzugsorte zu beeinträchtigen, sei kein berechtigtes Interesse. 

Tim Wybitul, Rechtsanwalt bei Latham & Watkins, vermutet, dass der Fall auch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) beschäftigen wird. Bei Verstößen gegen den gesetzlichen Datenschutz würden Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro pro Fall drohen, so der Datenschutz-Experte. 

Auch beim Datenschutz heiligt Rechtsanwalt Wybitul zufolge der politische Zweck nicht die Mittel. Es gehe um eine Interessenabwägung. Auch wenn personenbezogene Daten wie eine Privatanschrift nach dem hessischen Landeswahlgesetz veröffentlicht werden müssen, würden die Vorgaben des Datenschutzes gelten. "Und wer schaut schon häufiger mal ins Landeswahlregister? Da hat die Veröffentlichung im Rahmen einer gezielten Medienkampagne schon eine andere Verbreitung. Und auch den durchaus bedrohlichen Kontext dürften Behörden und Gerichte bei ihren Enscheidungen berücksichtigen", so Wybitul.

AfD-Politiker Lichert: "für vogelfrei erklärt"

Hessens AfD-Chef Andreas Lichert hatte erklärt, dass es der Antifa Frankfurt um einen verklausulierten Aufruf zur Einschüchterung und zu Gewalt gegen AfD-Politiker gehe. Solche Aktionen seien im wörtlichen Sinne brandgefährlich. "Wer Familie hat und in der AfD aktiv ist, macht sich große Sorgen, wenn eine solche interaktive Karte zusammen mit einem Aufruf zur Bekämpfung veröffentlicht wird", sagte Lichert. Das fühle sich an, als würde man "für vogelfrei" erklärt.

Immer wieder werden Sicherheitsbehörden Listen bekannt, die Sammlungen von Adressen, Fotos und sonstigen Informationen zu politischen Gegnern enthalten. Als sich etwa vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein Bundeswehroffizier wegen Vorbereitung eines rechtsterroristischen Anschlags verantworten musste und nach Aufhebung des Haftbefehls auf freiem Fuß war, zirkulierten auch Flugblätter mit seinem Bild und seiner Privatanschrift. Solche Feindeslisten kursieren im rechts-und linksextremistischen Spektrum. Die Strafvorschrift des § 126a StGB wurde erst im September 2021 eingeführt, um eine Strafbarkeitslücke zu füllen.

Zitiervorschlag

Veröffentlichung von AfD-Adressen in Hessen: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52462 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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