OLG Köln zur Arzthaftung: Schmerzensgeld für Wundenwäsche mit Putzmittel

04.07.2012

Der für Arzthaftungsverfahren zuständige 5. Zivilsenat des OLG hat einer 43-jährigen Frau ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro zuerkannt, nachdem ihr eine Ärztin in einer städtischen Klinik versehentlich mit einem Putzmittel eine Wunde ausgewaschen hatte.

Das Oberlandesgericht (OLG) hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro für angemessen, um die aufgrund der Wundspülung mit dem Putzmittel erlittenen akuten Schmerzen und die 6-monatige Heilungsverzögerung auszugleichen. Die Richter erhöhten damit das Schmerzensgeld, welches der Patientin von der Vorinstanz zugesprochen worden war, um 1.000 Euro. Grund hierfür sei, dass "der der Beklagten anzulastende Fehler … besonders grob und unverständlich" gewesen sei (Urt. v. 27.06.2012, Az. 5 U 38/10).

Die Frau hatte sich zur Operation von Abszessen in der linken Brust in die Klinik begeben. Die Operationswunde war versehentlich mit dem Putzmittel Terralin Liquid, einem Flächendesinfektionsmittel, gespült worden. Die Ärztin hatte die Flasche, in welcher das Desinfektionsmittel abgefüllt war, mit dem Wundspülungsmittel verwechselt, da beides vom Hersteller in gleichartige Flaschen abgefüllt wird. Die Frau erlitt hierdurch Verätzungen und litt mehrere Stunden unter heftigen, brennenden Schmerzen.

Der 5. Zivilsenat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln zur Arzthaftung: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6530 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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