Geld an die Ex-Frau gegen Umgang mit dem Kind? Solche Regelungen können sittenwidrig sein. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem grenzüberschreitenden Fall entschieden.
Wird der Umgang mit dem eigenen Kind nach einer Trennung an Zahlungen an den Partner geknüpft und nur dadurch ermöglicht, kann dies sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 31.01.2024, Az. XII ZB 385/23).
Hintergrund der Entscheidung ist der Streit einer peruanischen Frau mit ihrem deutschen Ex-Mann. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder. Nach der Trennung zog die damals schwangere Frau mit der erstgeborenen Tochter zurück nach Peru, der Mann verblieb alleine in Deutschland. Seitdem musste er für den persönlichen Umgang mit seinen Kindern stets nach Peru reisen.
Etwa zehn Jahre nach dem Umzug der Frau und der zwischenzeitlich vollzogenen Scheidung hatten die beiden einen amtsgerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen. Demnach sollte der Mann zur Abgeltung sämtlicher güterrechtlichen Forderungen einen Betrag von 60.000 Euro in drei jährlichen Raten zu jeweils 20.000 Euro an die Frau zahlen. Diese Raten sollten aber erst fällig werden, wenn der Mann zuvor drei Wochen mit den Kindern in Deutschland verbracht hatte.
Auf Antrag der Frau wurde der durch das Amtsgericht zunächst gebilligte Vertrag wieder aufgehoben. Das Amtsgericht habe keine ausreichende Kindeswohlprüfung nach § 156 Abs. 2 FamFG durchgeführt. Die Frau hielt den zunächst geschlossenen Vergleich für nichtig und ging deshalb dagegen vor. Im weiteren Verfahrensgang entschieden sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) München, dass das Zugewinnausgleichsverfahren durch den Vergleich beendet worden war.
Kinder werden zum "Objekt des Handelns" gemacht
Der XII. Zivilsenat des BGH hat den Beschluss des OLG München aufgehoben und zurückverwiesen. Dass die Raten erst fällig werden sollten, wenn der Vater den Umgang mit seinen Kindern tatsächlich wahrnehmen konnte, sei sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, so der BGB.
Zwar müsse nicht jedwede Form der Kommerzialisierung des Umgangsrechts grundsätzlich missbilligt werden, so der Senat. Aus Sicht des Kindeswohls bestehe indes stets die Gefahr, dass durch die wirtschaftlichen Interessen der Eltern die Kinder zum Objekt des Handelns gemacht und besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt würden. Sittenwidrig ist eine solche Vereinbarung nach dem Urteil jedenfalls dann, wenn sie unter Ausschluss einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar gemacht werden soll. Insoweit stellt der Senat klar, dass das Umgangsrecht gerade nicht der freien vertraglichen Disposition der Eltern untersteht.
Kurzum hatte die Vereinbarung "Geld gegen Kinder" ohne die gesetzlich vorgesehene Kindeswohlprüfung hier aus Sicht des Senats vertragsstrafenähnlichen Charakter und war mithin sittenwidrig.
Das OLG München wird nun insbesondere zu prüfen haben, ob die Sittenwidrigkeit der betroffenen Regelungen zur Ratenfälligkeit gemäß § 139 BGB den gesamten gerichtlichen Vergleich erfasst. Es kommt also auf die Frage an, ob die beiden den Vergleich zur Abgeltung der güterrechtlichen Forderungen auch dann geschlossen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass die Fälligkeit der Raten nicht an den tatsächlich gewährten Umgang mit den Kindern geknüpft werden darf.
jb/LTO-Redaktion
BGH zum Umgangsrecht: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53979 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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