LAG Nürnberg weist Beschwerde zurück: Es muss nicht deutsch gespro­chen werden – auch nicht mit dem Betriebsrat

13.08.2020

Weil eine Filialleitung mit den Mitarbeitern und dem Betriebsrat englisch sprach, fühlte sich dieser in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt. Das LAG Nürnberg hat entschieden, dass er keine Unterlassung verlangen kann. 

Der Betriebsrat einer deutschen Filiale eines spanischen Bekleidungsunternehmens hatte sich über eine Filialleitung geärgert, die kaum deutsch sprach. Zumal auch die Kommunikation mit den Mitarbeitern und dem Betriebsrat auf Englisch stattgefunden habe, sah sich der Betriebsrat in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat das jedoch anders gesehen und seine Beschwerde gehen einen vorangegangenen Beschluss des Arbeitsgericht Nürnbergs zurückgewiesen (Beschl. v. 18.06.2020 Az.1 TaBV 33/19). 

Das Bekleidungsunternehmen hatte eingewandt, dass nur deutschsprachige Mitarbeiter als Führungskräfte eingesetzt werden könnten, wenn der Betriebsrat seine Foderung durchsetzen könne. Dies würde die unternehmerische Freiheit einschränken und sei eine verbotene Diskriminierung der Filialleiterin wegen ihrer Herkunft. Außerdem habe immer jemand auf Deutsch übersetzt. 

Das Gericht hat entschieden, dass der Betriebsrat nicht verlangen kann, dass die Vertreter des Arbeitgebers - in diesem Fall die Filialleitung - mit ihm in deutscher Sprache sprechen und diese auch verstehen. Es müsse allerdings gewährleistet sein, dass immer entsprechend übersetzt wird, so die Richter. 

Der Arbeitgeber bestimmt die Sprache im Betrieb 

Außerdem hatte sich der Betriebsrat daran gestört, dass die Filialleitung des Modegeschäfts auch mit den Mitarbeitern auf Englisch kommunizierte. Solange es in dem Betrieb jedoch keine arbeitgeberseitigen Vorgaben hinsichtlich einer bestimmten Sprache gebe, könne der Betriebsrat auch nicht verlangen, dass der Arbeitgeber oder sein Vertreter mit den Mitarbeitern deutsch spricht, stellte das LAG klar. Insbesondere sei dadurch auch nicht das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz verletzt. 

Die Beschwerdekammer betonte, es sei nachvollziehbar, dass eine Gesprächsführung mit der Filialleiterin schwieriger ist, wenn man nicht unmittelbar mit ihr sprechen kann. Der Betriebsrat müsse jedoch auch andere Erschwerungen der Kommunikation hinnehmen - wenn etwa eine Vertretung eingesetzt werde, die zwar deutsch spreche, aber keine Entscheidungen treffen könne, sei die Arbeit des Betriebsrats ebenfalls erschwert. Im Ergebnis sahen die Richter daher keine Behinderung der Betriebsratsarbeit.

Das Risiko einer ungenauen Übersetzung gehe ohnehin zu Lasten des Arbeitgebers, so das LAG. Außerdem haben die Richter darauf verwiesen, dass es bei der Zugehörigkeit zu einem ausländischen Konzern nicht fern liege, dass auch einem Betriebsratsmitglied eine andere Sprache leichter falle. 
  

vbr/LTO-Redaktion 

Zitiervorschlag

LAG Nürnberg weist Beschwerde zurück: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42484 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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