BGH zu USM Haller: Ist das Kunst?

21.12.2023

Der Möbelhersteller USM streitet mit seinem Konkurrenten Konektra, ob es sich bei seinem Regalsystem USM Haller um angewandte Kunst handelt. Jetzt soll der EuGH den urheberrechtlich geschützten Werkbegriff erläutern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verschiedene Fragen vorgelegt, mit denen der in der EuGH-Rechtsprechung entwickelte Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks geklärt werden soll (Beschl. v. 21. Dezember 2023, Az. I ZR 96/22).

Hintergrund war der Fall des in der Schweiz ansässigen Möbelherstellers "USM". Dessen schickes Regalsystem "USM Haller" ziert vor allem Büroräume und Arztpraxen, findet sich aber auch in Wohnzimmern wieder. Die Konstruktion zeichnet sich dadurch aus, dass hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. In das Gestell können verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und über- oder nebeneinander angebaut werden.

Der Betreiber eines Online-Shops namens "Konnektra" verkauft Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller-Möbelsystem. Diese entsprechen in Form und Farbe überwiegend den Originalteilen, sind aber um 15 Prozent günstiger. Zunächst beschränkte der Betreiber sich auf das reine Ersatzteilgeschäft, nahm jedoch vor einigen Jahren einen Relaunch des Online-Shops vor. Seitdem listet er dort sämtliche Teile auf, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller-Möbel erforderlich sind. Als zusätzlichen Service gibt es auch einen Montageservice, bei dem die gelieferten Einzelteile beim Kunden zu einem vollständigen Möbelstück zusammengefügt werden. USM wirft Konnektra vor, ihr Möbelsystem "USM Haller" zu plagiieren und zog durch alle Instanzen bis zum BGH.

USM Haller-Möbelsystem urheberrechtlich geschützt?

USM argumentiert, sein Möbelsystem stelle ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst bzw. zumindest ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis dar. Die Neugestaltung des Online-Shops ließe zumindest auf eine neue Ausrichtung des Geschäftsmodells des beklagten Händlers schließen. Und dieses Modell ziele darauf ab, nicht mehr nur Ersatzteile für ihr Möbelsystem anzubieten, sondern ein eigenes Möbelsystem herzustellen, anzubieten und zu vertreiben, das ihrem Möbelsystem identisch sei. 

USM verlangt vor allem Unterlassung und Schadensersatz. Primär geht es um Ansprüche aus dem Urheberrecht bzw. dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

OLG Düsseldorf: Keine Ansprüche aus Urheberrecht

USM war bereits vor das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gezogen. Während das LG der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgab (Urt. v. 14.07.2020, Az. 14c O 57/19), sah das OLG nur die Voraussetzungen für wettbewerbsrechtliche Ansprüche als erfüllt an (Urt. v. 02.06.2022, Az. 20 U 259/20)

Das OLG befand, dass es sich bei dem USM Haller Möbelsystem nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handele. Hingegen habe das USM Haller Möbelsystem wettbewerbliche Eigenart, weil seine Gestaltungsmerkmale nach ihrem Gesamteindruck auf USM als Herstellerin hinwiesen. 

Beide Parteien legten Revision ein und trugen den Streit zum BGH.

BGH legt dem EuGH offene Fragen vor

Der BGH hat dem EuGH - wie in der Verhandlung im November schon angekündigt - drei zentrale Fragen vorgelegt. Sie betreffen insbesondere die Auslegung des Werkbegriffs.

In der ersten Vorlagefrage geht es um das Verhältnis zwischen Design- bzw. Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz. Hat der Urheberrechtsschutz einen Ausnahmecharakter, sodass hier höhere Anforderungen an die freie kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten?

Die zweite Vorlagefrage dreht sich um die "Originalität" eines Objekts. Ist hierbei auf die subjektive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungsprozess abzustellen, muss er insbesondere die kreativen Entscheidungen bewusst treffen oder kommt es auf einen objektiven Maßstab an?

"Enorme finanzielle Chancen und Risiken für Unternehmen"

Die dritte Frage betrifft die Umstände, die bei der Beurteilung der Originalität zu berücksichtigen sind. Kann dabei auch auf Umstände abgestellt werden, die nach der Schöpfung liegen, etwa eine Präsentation in Ausstellungen und Museen? Das muss der EuGH jetzt entscheiden. "Hier verlangt die Praxis nach genaueren Abgrenzungskriterien, die es nun geben könnte", ordnet Adrian Zarm, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei CMS, ein. 

Für Hersteller von Designmöbeln sei das Verfahren von großer Bedeutung, erklärt er: "Die Frage, ob und wann Möbel neben einem etwaigen Designschutz auch urheberrechtlichen Schutz genießen, kann aufgrund der starken Rechtsposition des Urheberrechts enorme finanzielle Chancen und Risiken für die Hersteller von Möbeln bergen".

Das Verfahren vor dem BGH ist jetzt bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

so/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu USM Haller: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53479 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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