BFH: Keine Eigenheimzulage für's Häuschen auf Kreta

26.01.2011

Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland hat keinen Anspruch auf eine Eigenheimzulage für ein Haus in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Dies entschied der BFH in einem nun veröffentlichten Urteil vom Oktober 2010.

Ein in Deutschland wohnender und praktizierender Arzt versuchte, eine Eigenheimzulage plus Kinderzulage für sein auf Kreta gelegenes Haus zu erhalten. Das Finanzgericht (FG) hatte dem Arzt die Zulage unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Januar 2008 (Az. C-152/05) gewährt. Dem folgte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht.

Anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall, der die Besteuerung von Grenzpendlern betraf, lebe und praktiziere der Kläger in Deutschland. Eine Beschränkung von Grundfreiheiten wie der Kapitalverkehrsfreiheit oder der allgemeinen Freizügigkeit des Klägers sei durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber habe mit der auslaufenden Eigenheimzulage den Wohnungsbau fördern wollen, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren. Dieses Ziel könne durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden. Die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung auf Kreta wirke sich nicht auf den nationalen Wohnungsmarkt aus (Urt. v. 20.10.2010, Az. IX R 20/09).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2416 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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