Ein Unfall auf der Toilette ist vom beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz erfasst, wenn sich dieser auf der im Dienstgebäude gelegenen Toilette während der Dienstzeit ereignet. Dies hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.
Dass auch das stille Örtchen seine Gefahren birgt, musste eine Berliner Beamtin am eigenen Leib erfahren: Sie hatte während ihrer Dienstzeit das im Dienstgebäude gelegene WC aufgesucht, war dabei mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters gestoßen und hatte sich eine stark blutende Platzwunde zugezogen. Doch das beklagte Land lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall ab. Es handele sich bei der Nutzung der Toilette nicht um eine Dienst-, sondern um eine private Angelegenheit der Beamtin, so die Begründung. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat das Land demgegenüber verpflichtet, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen.
Das Bundesverwaltungsrecht (BVerwG) hat die Sprungrevision des Landes zurückgewiesen. Dabei hat es die seit mehr als 50 Jahren bestehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz bestätigt (Urt. v. 17.11.2016, Az. 2 C 17.16). Danach steht der Beamte bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.
Toilettenbesuch als dienstliche Angelgenheit
Dies gelte insbesondere für den Dienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehöre, so die Leipziger Richter. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, seien dem Dienstherrn zuzurechnen. Das gelte unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereigne, dienstlich geprägt sei. Eine Ausnahme gelte nur für Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten sei oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufe.
Für die Entscheidung des Falles sei allein die Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin maßgeblich, die § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) entspricht. Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte, die zum anderslautenden Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung ergangen ist, komme es für die Auslegung der beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht an. Nach dieser wäre die Nutzung der Toilettenanlage - anders als der Weg dorthin - vom Unfallschutz ausgenommen.
mgö/LTO-Redaktion
BVerwG zum beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21191 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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