VG Trier legt Europarecht aus: Sekt­fla­schen müssen eine Foli­e­n­um­k­lei­dung haben

27.07.2021

Am Hals einer Sektflasche muss eine Folie sein, so sieht es das Europarecht vor. Vor dem VG Trier ist ein Winzer mit seiner Klage hiergegen jetzt gescheitert.

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Trier ist ein Winzer mit seiner Klage gescheitert, Sektflaschen ohne Folienumkleidung verkaufen zu dürfen (Urt. v. 07.07.2021, Az. 8 K 421/21.TR).

Die rheinland-pfälzische Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem Winzer den Verkauf von 1.300 Flaschen Riesling Jahrgangssekt untersagt. Der Grund: die Flaschen genügten nicht der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgabe, da keine Folienumkleidung um Korken und Flaschenhals vorhanden war.

Der betroffene Winzer hat das Verfahren nach erfolglosem Widerspruch vor das VG Trier gebracht. Dabei trug er vor, dass höherrangiges Unionsrecht durch die Untersagung verletzt sei. Es gebe zahlreiche Weinbaubetriebe, die Sektflaschen ohne Folienumkleidung in Verkehr brächten; einen Sondervorteil für sich fordere er mithin nicht, so der Winzer. Es ist nach Auffassung des Winzers auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, Sektvermarktern aufzuerlegen, ihre Flaschen mit einer solchen Folie zu versehen. Die Folie sei ein umweltschädliches Accessoire ohne technische Funktion, da der Korken auf der unter hohem Druck stehenden Sektflasche wirkungsvoll bereits durch die "Haltevorrichtung" auf der Flasche gehalten werde, so der Winzer weiter. Eine Irreführung des Verbrauchers sei nicht zu befürchten, meint der Winzer, denn faktisch würden nicht alle Schaumweine mit der vorgeschriebenen Folienumkleidung vermarktet und nach dem Unionsrecht auch andere Produkte mit Folie ausgestattet werden dürften, sodass der Verbraucher sich ohnehin an der Etikettierung und nicht nur anhand der Präsentation mit Folie orientieren müsse.

Es gibt auch umweltfreundliche Folie

Die 8. Kammer des VG Trier hat die Klage gleichwohl abgewiesen. Hierzu hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verkauf der Sektflaschen zwar dem Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 Grundrechte-Charta - also höherrangigem Unionsrecht - unterfalle. Gleichwohl ist der Eingriff in die unternehmerische Freiheit durch eine entsprechende EU-Verordnung nach Überzeugung des Gerichts sachlich gerechtfertigt. Die Verordnung bezwecke den Schutz des Verbrauchers vor Irreführung ebenso wie den Schutz der Schaumweinhersteller im Sinne eines fairen Wettbewerbs, so das Gericht. Die einheitliche Aufmachung von Sektflaschen gehe auf eine mehr als 100 Jahre währende Tradition zurück, welche bis heute der Sicherheit des Verbrauchers beim Kauf diene. Die Vorschrift dient nach Auffassung des Gerichts dabei auch dem fairen Wettbewerb, da alle Anbieter gleichsam verpflichtet seien.

Auch die umweltrechtlichen Bedenken des Winzers haben das Gericht nicht überzeugen können. Der Verordnungsgeber habe alle relevanten Aspekte bei Erlass miteinander abgewogen und zu einem Ausgleich gebracht. Dies sei durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die 8. Kammer wies noch darauf hin, dass offenkundig auch umweltfreundliche, recyclebare Folien verwendet werden könnten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Trier legt Europarecht aus: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45569 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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