VG Köln: Qua­ran­täne in den Schul­fe­rien

09.07.2021

Endlich Sommerferien - und dann erst einmal in Quarantäne gehen? Da muss eine Kölner Grundschulklasse jetzt durch, wie das VG Köln nun entschied.

Nachdem ein Grundschüler positiv auf die Delta-Variante des Coronavirus getestet worden ist, müssen alle Mitschülerinnen und Mitschüler in Quarantäne. Daran ändern auch die kürzlich angefangenen Sommerferien nichts, wie das Verwaltungsgericht (VG) Köln aufgrund mehrerer Eilanträge nun entschieden hat (Beschl. v. 08.07.2021, Az. 7 L 1216/21 u.a.).

Vertreten durch ihre Eltern wandten sich mehrere der 7- und 8-jährigen Kinder gegen die entsprechenden Ordnungsverfügungen des Kölner Gesundheitsamtes. Zum Beginn der Sommerferien hatte das Gesundheitsamt eine 14-tägige Quarantäne wegen des Vorfalls angeordnet. Trotz allesamt negativer Nachtestungen entschied das VG Köln, dass die angegriffenen Ordnungsverfügungen einzuhalten seien. Eine "Freitestung" bietet nach Auffassung des VG gerade keinen gleichwertigen Schutz.

Das VG betonte, man sei sich der besonderen Belastungen, der die betroffenen Familien durch die Maßnahme ausgesetzt sind, bewusst. Es bestehe jedoch ein großes Interesse daran, Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Die Kontaktsituation der Kinder sei weitgehend unaufklärbar geblieben. Daher sei es zulässig gewesen, alle Schüler der Klasse als gefährdete, sogenannte enge Kontaktpersonen einzustufen.

Dies stehe auch im Einklang mit den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, so das VG. Angesichts der besonderen Gefährdung gerade auch ungeimpfter Schulkinder sei die Quarantäne für die ganze Klasse als Maßnahmes des präventiven Infektionsschutzes rechtmäßig, so das VG.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45434 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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