LG Berlin I zu Grenzen der Sterbehilfe: Arzt wegen Tot­schlags zu drei Jahren Frei­heits­strafe ver­ur­teilt

Ein Arzt überlässt einer schwer depressiven Frau Medikamente – jetzt wurde er dafür wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft verurteilt. Dabei außergewöhnlich: der Vorsitzende Richter begrüßt die Revision gegen das eigene Urteil.

Der Berliner Arzt Christoph Turowski ist im Prozess zu einem umstrittenen Sterbehilfe-Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Landgericht (LG) Berlin I sprach den 74-Jährigen des Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 Strafgesetzbuch (StGB)) schuldig (Urt. 08.04.2024, Az. 540 Ks 2/23).

Die 37-jährige Frau, seine Patientin, war aus Sicht der 40. Großen Strafkammer wegen ihrer Depression nicht zur freien Willensbildung in der Lage. Der pensionierte Hausarzt habe insoweit "die Grenzen des Zulässigen überschritten", sagte der Vorsitzende Richter Mark Sautter bei der Urteilsverkündun- Ihr Entschluss sei nicht von der erforderlichen "innerlichen Festigkeit und Dauerhaftigkeit" getragen gewesen. 

Aus Sicht des Gerichts hätte der Berliner Mediziner den Fall kritischer prüfen müssen. "Er traute sich zu nach eineinhalb Stunden Gespräch die Freiverantwortlichkeit einzuschätzen. Das halten wir für hochproblematisch", so Sautter. Ein psychiatrisches Gutachten habe die Frau aus finanziellen Gründen, und weil dies aus ihrer Sicht zu lange gedauert hätte, abgelehnt, hatte der Arzt im Prozess geschildert. 

Die Studentin der Tiermedizin hatte Anfang Juni 2021 Kontakt zu dem Arzt aufgenommen. Knapp zwei Wochen später stellte der Mediziner ihr die tödlich wirkenden Tabletten zur Verfügung, die sie jedoch erbrach. Was diesen ersten Suizid-Versuch angeht, sprach das Gericht Turowski frei, da keine ambivalenten Zeichen für den Wunsch zur Selbsttötung vorlagen und die Frau insoweit im medizinischen Sinne noch freiverantwortlich handelte.

"Bin wieder mal hin und hergerissen, entschuldigen Sie das ewige Hin und her"

Am 12. Juli 2021 legte der Arzt dann der 37-Jährigen in einem Hotelzimmer eine Infusion mit einem tödlich wirkenden Medikament. Diese hat die Frau laut den Urteilsfeststellungen selbst in Gang gebracht – und starb wenig später. Das Gericht sprach Turowski in diesem Punkt schuldig und stellte dabei auch auf ambivalente Aussagen der Frau ab, die "schwankend in ihrem Entschluss zu sterben" gewesen sei. Aufgrund ihrer Krankheit sei ihr eine objektive Abwägung nicht mehr möglich gewesen, so das Gericht. Dies habe der Arzt durch intensive Kommunikation infolge des gescheiterten ersten Sterbeversuches auch erkannt. Auch am Morgen des Tattages hatte die Frau innerhalb einer halben Stunde ihre Meinung geändert und unter anderem geäußert: "Bin wieder mal hin und hergerissen, entschuldigen Sie das ewige Hin und her".

Folglich war der Sterbeentschluss gerade nicht "von einer gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit getragen", was die Rechtsprechung gleichwohl für das freiverantwortliche Handeln voraussetzt. Hinzu kam hier, dass Turowski der Frau wahrheitswidrig zusagte, "erforderlichenfalls auch über die Grenzen des Erlaubten hinaus nachzuhelfen, damit sie bei diesem zweiten Anlauf auch tatsächlich sterbe". Damit nahm er aus Sicht des Gerichts unmittelbar Einfluss auf die Entscheidung der Frau.

Arzt machte die Frau zum Werkzeug gegen sich selbst

Aufgrund dessen lehnte das Gericht hier eine straflose Beihilfe zum Suizid ab und nahm die Fallkonstellation an, wonach der Arzt als mittelbarer Täter die Frau zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht hat. 

Die Staatsanwaltschaft hatte eine Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten gefordert, die Verteidigung forderte einen Freispruch. Der Arzt hatte vor Gericht erklärt, er habe zu keinem Zeitpunkt an der "Urteils- und Entscheidungsfreiheit" der Frau gezweifelt. Er habe bei ihr "die große seelische Not und die Entschlossenheit" gesehen, notfalls einen Gewaltsuizid zu begehen. Sein Verteidiger im Plädoyer kritisiert, dass es keine gesetzliche Regelung gibt. Seit der Sterbehilfe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2020 hat es der Gesetzgeber bisher nicht geschafft, sich auf eine entsprechende Regelung zu einigen.

Vorsitzender Richter begrüßt Revision gegen eigenes Urteil

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Christoph Turowski kündigte Rechtsmittel an und zeigte sich enttäuscht über das Urteil. "Ich denke, der Wille auf einen Freitod bei psychischen Leiden ist hier nicht genügend berücksichtigt worden." Er sehe "eine Diskriminierung dieser Menschengruppe". Aus seiner Sicht habe er im Fall der 37-Jährigen richtig gehandelt. Er habe bei ihr "die große seelische Not und die Entschlossenheit" gesehen, notfalls einen Gewaltsuizid zu begehen. An der "Urteils- und Entscheidungsfreiheit" der Frau habe er zu keinem Zeitpunkt gezweifelt. Allerdings werde er sich künftig in einem solchen Fall "absichern und es auf breite Schultern lagern". Sein Verteidiger
hatte im Plädoyer kritisiert, dass eine gesetzliche Regelung bislang fehlt. 

Wie die Journalistin Paulina Krasa, die den gesamten Prozess begleitete, gegenüber LTO mitteilte, spielte sich zum Ende Ungewöhnliches ab. Der Vorsitzende Richter Sautter sagte, er begrüße es, wenn der Verurteilte in Revision gehen werde, damit die zugrundeliegenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt werden können. Laut Pressestelle ein einmaliger Vorgang, so Krasa. Die bislang vorliegende Rechtsprechung sei im Hinblick auf Leitplanken dürftig, der Gesetzgeber selbst sei untätig, so das Gericht weiter.

Nach Angaben der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) gab es 2023 insgesamt 419 Fälle, in denen Mitglieder der Gesellschaft beim Suizid begleitet wurden. Das seien deutlich mehr gewesen als 2022 (229 Fälle). Laut DGHS wurden 34 Anträge von Menschen mit psychiatrischer Vorgeschichte abgelehnt. Die Helfenden seien nur bei wenigen Personen überzeugt gewesen, dass es sich um eine frei verantwortliche Entscheidung gehandelt habe. Der frühere Hausarzt gehört ebenfalls einer Sterbehilfeorganisation an und war bereits in einem früheren Prozess um Sterbehilfe freigesprochen worden. In dem Fall ging es um eine Frau, die an einer chronischen Darmerkrankung litt (Urt. d. BGH v. 03.07.2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18).

Podcast zum Fall

Zu den Hintergründen des Falles und den Verlauf des Prozesses, gibt der Podcast "Justitias Wille" umfassend Einblick:

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Die wichtigsten Rechtsdebatten des Landes – verständlich und kontrovers aufbereitet – im neuen LTO-Podcast "Die Rechtslage" 

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Hinweis: Wenn Ihre Gedanken um Suizid kreisen, wenn Sie sich traurig oder depressiv fühlen, holen Sie sich Hilfe. Die Telefonseelsorge ist kostenlos und zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar: Per Telefon 0800 / 111 0 111 oder 0800 / 111 0 222 oder 116 123, per Mail und Chat unter online.telefonseelsorge.de.

dpa/jb/fz/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Berlin I zu Grenzen der Sterbehilfe: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54274 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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