OLG Hamm: "Medi­tonsin"-Wer­bung ist unzu­lässig

02.05.2023

Kann bei Meditonsin mit Sicherheit eine Linderung von Erkältungssymptomen erwartet werden? Das OLG Hamm sagt Nein und untersagt daher entsprechende Werbung für das homöopathische Mittel.

Für das homöopathische Mittel "Meditonsin" bei Erkältungskrankheiten darf nach einem Gerichtsurteil mit bestimmten Werbeaussagen nicht mehr geworben werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und teilt damit die Auffassung des Landgerichts Dortmund. Dieses hatte das vertreibende Unternehmen im Herbst zur Unterlassung bestimmter Aussagen verurteilt (Urt. v. 02.05.2023, Az. 4 U 254/22).

Das gelte etwa für die Beschreibung "rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome" auf der Homepage, wie ein OLG-Sprecher erläuterte. Dadurch werde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass bei Einnahme des Mittels ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden könne.

Der OLG-Senat habe klargestellt, dass die Berufung des Unternehmens gegen das Dortmunder Urteil voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Das Unternehmen habe die Berufung daraufhin am Dienstag zurückgezogen - und das Dortmunder Urteil sei jetzt rechtskräftig. Die Klage der Verbraucherzentrale NRW war damit erfolgreich. Sie hatte mehrere Aussagen als unlautere Werbung kritisiert. Das Dortmunder Gericht teilte diese Auffassung im September 2022 - und das OLG folgte laut Sprecher nun der Argumentation der Vorinstanz.

Auch die Aussagen, im Rahmen einer "apothekenbasierten Beobachtungsstudie" seien "gute Wirksamkeit und Verträglichkeit erneut eindrucksvoll bestätigt" worden und "alle Erkältungsbeschwerden zeigten eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung" sei irreführende Werbung. Sie müssten daher unterlassen werden, hieß es im Urteil.

dpa/jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51673 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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