VG Osnabrück: Ver­kür­zung des Gene­se­nen­status ver­fas­sungs­widrig

04.02.2022

Die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage ist nach Ansicht des VG Osnabrück verfassungswidrig. Es fehle unter anderem an einer tragfähigen sachlichen Grundlage, zudem stört sich das VG an der Art und Weise der Verkürzung.

Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hält die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig. In einem Eilverfahren wurde der Landkreis Osnabrück deshalb dazu verpflichtet, dem Antragsteller einen sechs Monate umfassenden Genesenennachweis auszustellen (Beschl. v. 04.02.2022, Az. 3 B 4/22).

Der Genesenenstatus wurde durch den Verweis in der am 14. Januar 2022 geänderten "Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19" (SchAusnahmV) auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) geändert. Das hält die 3. Kammer für verfassungswidrig und damit unwirksam. Folglich sei die alte Regelung vom 08. Mai 2021 gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV anzuwenden, wonach der Genesenennachweis für den Zeitraum 28 Tage nach positver PCR-Testung bis sechs Monate bestimmt war.

Die Kammer kam zu diesem Ergebnis, da der Genesnennachweis als solcher und insbesondere dessen Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit des Einzelnen habe. "Es liege auf der Hand", so das VG, "dass der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz (...) habe". Insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz seien insoweit betroffen. Insoweit hält das VG die Regelung wohl für vefassungswidrig, sodass an eine Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit der Frage zu denken wäre. Im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz) kämen allerdings grundsätzlich nur formelle Gesetze als Prüfungsgegenstand in Betracht.

"Weiterdelegation auf das RKI" unzulässig

Auch in der Art und Weise der Regelung liegt ein verfassungsrechtlicher Verstoß, meint das VG. Es fehle für die "Weiterdelegation auf das RKI" schon an einer Rechtsgrundlage. Ein Verweis auf eine "sich ständig ändernde Internetseite" sei "intransparent und zudem unbestimmt", teilt das VG mit. Dabei könne an dieser Stelle letztlich offen bleiben, ob "derartig weitreichende Entscheidungen" einem Parlamentsvorbehalt unterlägen.

Die Kammer kam weiterhin zu der Überzeugung, dass es an einer tragfähigen sachlichen Grundlage für die Verkürzung des Genesenenstatus fehle. Wie das VG mitteilt, meint die Kammer, dass das RKI "nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet" hat, ob schon nach 90 Tagen der Schutz von Genesenen vor einer Infektion ende.

Wichtig ist, dass die Entscheidung nur für den Antragsteller in diesem konkreten Verfahren unmittelbare Wirkung entfaltet. Andere Genesene, die ihren verkürzten Nachweis nicht akzeptieren, müssten sich deshalb grundsätzlich auch an das zuständige Verwaltungsgericht wenden, sofern die Verordnung nicht geändert wird. Das VG weist explizit darauf hin, dass Verwaltungsgerichte – anders als Oberverwaltungsgerichte – keine allgemeine Normverwerfungskompetenz haben.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, es läuft eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Osnabrück: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47434 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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