Schon vor fünf Jahren hatte das BVerfG entschieden, dass AKW-Betreiber zu Unrecht Steuern in Milliardenhöhe zahlen mussten. Die Rückzahlung derselben muss aber nicht zwingend verzinst werden, entschied das BVerfG jetzt.
Die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Kernbrennstoffsteuer insbesondere an die Betreiber von Kernkraftwerken muss nicht zwingend verzinst werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Beschl. v. 30.06.2022, Az. 2 BvR 737/20).
Bereits 2017 hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass die 2011 eingeführte Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig ist - dem Bund fehlte hierfür schon die Gesetzgebungskompetenz, das entsprechende Gesetz ist seitdem nichtig (Beschl. v. 13.04.2017, Az. 2 BvL 6/13). Daraus entstanden folglich für die ohne Rechtsgrund gezahlten insgesamt gut sechs Milliarden Euro Rückzahlungsansprüche der Kernkraftwerkbetreiber.
In einem weiteren Verfahren war nunmehr fraglich, ob eine Verzinsung des rückerstatteten Betrags verfassungsrechtlich geboten ist. Konkret verlangte die beschwerdeführende Kernkraftwerkbetreiberin hier eine Verzinsung von 0,5% für den zehnmonatigen Zeitraum der entrichteten Steuer bis zur Rückzahlung. Das wären bei 54,7 Millionen Euro gezahlter Steuer rund 2,7 Millionen Euro Zinsen.
Kein Zinsanspruch aus Grundgesetz
Da ein solcher Zinsanspruch in der Abgabenordnung (AO) nicht vorgesehen ist, lehnten sowohl das zuständige Finanzamt als auch die Finanzgerichtsbarkeit letztinstanzlich die Forderung der Kernkraftwerkbetreiberin ab. Diese rief dann das BVerfG an, da sie sich in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verletzt sah.
Der Zweite Senat konnte indes aus den behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen keine solche Verletzung der Grundrechte feststellen und wies die Verfassungsbeschwerde daher als unbegründet zurück. Zum einen folge ein solcher Zinsanspruch nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz. Außerdem führt der Senat aus, dass zwar grundsätzlich infolge von Grundrechtsverletzungen auch kompensatorische Sekundäransprüche wie beispielsweise Schadensersatz denkbar seien. Solche Ansprüche müsse aber der Gesetzgeber regeln.
Zum anderen ist die Entscheidung des Gesetztgebers gegen einen solchen Zinsanspruch in der Abgabenordnung nicht verfassungswidrig, so das BVerfG. Das gelte hier insbesondere aufgrund der niedrigen Marktzinsen einerseits und der zügigen Rückzahlung der Steuer andererseits. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich hier nichts anderes.
jb/LTO-Redaktion
BVerfG zur Kernbrennstoffsteuer: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49185 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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