Bereits 2011 hat der BFH dem BVerfG eine Frage zum Solidaritätszuschlag vorgelegt. Diese Vorlage sei aber schon unzulässig, entschied das BVerfG jetzt. Sie genüge nicht den Begründungsanforderungen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass eine Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) bezüglich des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben schon unzulässig ist (Beschl. v. 27.10.2021, Az. 2 BvL 12/11).
Bereits 2011 hatte der BFH dem BVerfG in einem konkreten Normenkontrollverfahren (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von § 3 Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG) vorgelegt. Die Münchener Richterinnen und Richter sahen diese Norm aus zweierlei Gründen als verfassungswidrig an: Zum einen sehe § 3 SolzG nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung von Solidaritätszuschlagguthaben auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung von 2006 vor. Zum anderen mindere das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben nicht die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, meint der BFH.
Der Zweite Senat der BVerfG hat nun beschlossen, dass die Vorlage des BFH schon unzulässig ist. Die in § 80 Abs. 2 S. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) normierten Begründungsanforderungen seien nicht erfüllt, so der Senat. Die Auführungen des BFH ließen "auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet". Das gelte sowohl zu den Ausführungen hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit als auch hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Norm, es fehlt nach Auffassung des Senats an einer "genügenden Begründung der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung" von § 3 SolzG.
jb/LTO-Redaktion
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46766 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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