BVerfG zu Hochschulgesetz in Brandenburg: Keine Befris­tung für Hoch­schul­beamte

23.05.2018

Das Land Brandenburg muss sein Hochschulgesetz nachbessern. Die darin vorgesehene Berufung von Hochschulkanzlern in ein befristetes Beamtenverhältnis ist in dieser Form verfassungswidrig, entschied das BVerfG.

Das Lebenszeitprinzip im Berufsbeamtentum enthält zwei Grundsätze: die Anstellung von Beamten auf Lebenszeit und die lebenszeitige Übertragung eines Amtes. Eine Berufung von Hochschulkanzlern in ein Beamtenverhältnis auf Zeit verstößt daher gegen die Verfassung, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Bschl. v. 23.05.2018, Az. 2 BvL 10/16).

Anlass für die Entscheidung war ein Streit um die Besetzung des Amtes an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU). Der 2005 bestellte Kanzler wollte nach seiner auf sechs Jahre begrenzten ersten Amtszeit keine weitere Befristung hinnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht legte den Fall den Richtern in Karlsruhe vor.

Der Zweite Senat des BVerfG entschied, dass der lebenszeitigen Übertragung und Unentziehbarkeit eines Amtes grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil sie den Beamten die erforderliche Unabhängigkeit sichere. Eine zeitliche Befristung sei ein Eingriff in das Lebenszeitprinzip und könne nur mit Blick auf die Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt werden.

Derartige besondere Sachgesetzlichkeiten sahen die Richter im Brandenburger Fall nicht. Insbesondere sei die Zu- und Unterordnung des Hochschulkanzlers zur Verantwortungssphäre des Hochschulpräsidenten kein hinreichender Sachgrund und der Kanzler nicht mit politischen Beamten oder kommunalen Wahlbeamten vergleichbar.

Die Richter lassen aber andere Wege der Befristung offen: Es bleibt möglich, den Kanzler privatrechtlich einzustellen, ihn zunächst auf Probe zu berufen oder ihm nach seiner Amtszeit ein gleichwertiges Amt im Landesdienst zu garantieren.

tap


mit Material von dpa

Zitiervorschlag

BVerfG zu Hochschulgesetz in Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28755 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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