Mitarbeiterinnen einer Zulassungsstelle sollen bei der Erteilung von Zulassungen tatsächlich nicht durchgeführte Erstzulassungen angegeben haben. Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt sei das aber nicht, so der BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Kfz-Zulassungsstelle in Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis) und einen Unternehmer vom Verdacht der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt gemäß §§ 348, 26 Strafgesetzbuch (StGB) freigesprochen. Das gab er mit am Mittwoch veröffentlichtem Beschluss bekannt (Beschl. v. 23.07.2024, Az. 1 StR 73/24).
Eines der Geschäftsmodelle des Unternehmers bestand darin, durch die Weiterveräußerung von Kurzzeitkennzeichen Gewinne zu erwirtschaften. Unter anderem soll er deshalb auf eine Geschäftspartnerin eingewirkt haben, bei der Zulassungsstelle in Wiesloch Fahrzeugbriefe unter Angabe von in Wahrheit nicht durchgeführten Erstzulassungen zu beantragen. So wollte er demnach an Tageszulassungen für Fahrzeuge kommen, die wegen Ablaufs der EU-Typgenehmigung nicht mehr ohne Weiteres zulassungsfähig waren. Die beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen der Zulassungsstelle wussten darüber den Angaben nach Bescheid und wiesen selbst zwei ihnen unterstellte Bedienstete an, die in den Anträgen angegebenen Erstzulassungen einzutragen und die Zulassungsbescheinigungen ohne weitere Prüfung zu erteilen.
Das Landgericht (LG) Mannheim hatte die drei Angeklagten im vergangenen Oktober zu Geldstrafen bzw. einer Bewährungsstrafe verurteilt (Urt. v. 18.10.2023, Az. 22 KLs 629 Js 8518/14). Ihre Revisionen hatten jetzt Erfolg.
BGH: Keine Falschbeurkundung im Amt
Das LG hatte unter anderem eine Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt nach §§ 348, 26 StGB angenommen. Eine Falschbeurkundung im Amt liegt nach § 348 Abs. 1 StGB vor, wenn ein Amtsträger "innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt".
Das sah der 1. Strafsenat des BGH anders. Das Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeuges sei keine Tatsache, die im Fahrzeugbrief "mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde" im Sinne des StGB beurkundet werde.
Die zusätzliche Verurteilung des Unternehmers wegen Anstiftung zur unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten hielt der Überprüfung des Senats wiederum stand. Das Verfahren ist nun rechtskräftig abgeschlossen.
jb/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
BGH zu Falschbeurkundung nach § 348 StGB: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55244 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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