Verfassungsbeschwerde verworfen: Corona-Gene­sener schei­tert vor dem BVerfG

18.06.2021

Wer an Corona erkrankt war, gilt für einen bestimmten Zeitraum danach als Genesen und profitiert von Lockerungen. Ein damals Infizierter wollte diesen Zeitraum für sich verlängern lassen, scheiterte damit aber vor dem BVerfG.

Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte ein Mann Verfassungsbeschwerde erhoben, der sich Ende März 2020 mit Sars-CoV-2 infiziert hatte und auch heute noch nachweisen kann, genügend Antikörper im Blut zu haben. Seine Verfassungsbeschwerde, mit der er den Zeitraum per Ausnahme für sich verlängern lassen wollte, in dem er als genesen gilt und damit von Lockerungen profitieren kann, ist jedoch unzulässig (Beschl. v. 07.06.2021, Az. 1 BvR 1260/21).

Als genesen gelten nach der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung grundsätzlich nur Menschen, deren Infektion weniger als sechs Monate zurückliegt. Ob etwaige Ausnahmen möglich sind, wie sie der Mann für sich begehrte, müsse aber erst im fachgerichtlichen Rechtsschutz geklärt werden, so die 1. Kammer des Ersten Senats. Das erfordere das Prinzip der Subsidiarität bei Verfassungsbeschwerden.

Der Mann hatte sich außerdem dadurch benachteiligt gesehen, dass er nach der Verordnung trotz seiner vorhandenen Antikörper immer noch zwei Spritzen für den Status als Geimpfter benötigt. Auch für den dafür vorgesehenen Zeitraum von sechs Monaten wollte er eine Ausnahme, um nur eine Spritze bis zum Status als vollständig Geimpfter zu benötigen.

Doch auch hier ging das BVerfG nicht mit: Die Beschränkungen am Wohnort des Mannes seien zum Zeitpunkt der Beschwerde schon gelockert gewesen. Zudem enthalte das Landesrecht von Berlin, das für den Mann gelte, eine großzügigere Regelung als das Bundesrecht, so das BVerfG. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfalle danach auch bei Menschen, deren Infektion mehr als sechs Monate zurückliege und die einmal geimpft seien.

Sollte der Mann auch gegen diese landesrechtlichen Regeln vorgehen wollen, so das BVerfG, müsse er sich zunächst an die Berliner Gerichte wenden. Die Frage, ob die unterschiedlichen Rechtslagen sich entgegenstehen, dann gegebenenfalls dort geklärt werden.

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Verfassungsbeschwerde verworfen: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45242 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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