AGH Nordrhein-Westfalen zu Fortbildungspflicht: Ent­schei­dend ist die Aus­ar­bei­tung

30.11.2015

Damit eine Publikation als Fortbildungsmaßnahme im Sinne der Fachanwaltsordnung gewertet wird, ist auf den Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beitrags abzustellen - nicht auf den der Veröffentlichung.

Für die Wertung einer Publikation als Fortbildungsmaßnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Fachanwaltsordnung (FAO) kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beitrags. Das hat der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (AGH) am Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entscheiden (Urt. v. 11.09.2015, Az. 1 AGH 20/15).

Der AGH ging nach Abwägung der einzelnen Argumente davon aus, dass unter dem Begriff "Publizieren" der Gesamtvorgang zu verstehen sei. Es ginge um das Erarbeiten des wissenschaftlichen Beitrags und die Veröffentlichung des Werks. Dies sei das Ergebnis einer stringenten systematischen und teleologischen Auslegung des § 15 FAO.

Die Frage, ob die kalenderjährliche Fortbildungspflicht durch eine wissenschaftliche Publikation erfüllt sei, werde nicht nur nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auch danach beantwortet, ob und inwieweit der in § 15 Abs. 3 FAO (§ 15 Abs. 2 FAO a. F.) vorgeschriebene zeitliche Rahmen für die Erstellung des Beitrags ausgeschöpft wurde.

Auch derjenige, der die Fortbildung durch Publikationstätigkeit nachweise, müsse der zuständigen Kammer mitteilen, wie viel Zeit das Verfassen des jeweiligen Beitrags beansprucht habe. Zudem könne man ansonsten "auf Vorrat" arbeiten und einen Beitrag in zwei Teilen am Ende des einen und zu Beginn des nächsten Jahres veröffentlichen.

Die Berufung ist zugelassen. Die Bundesrechtsanwaltskammer informierte über das Urteil und erwartet eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AGH Nordrhein-Westfalen zu Fortbildungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17705 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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