Der VGH in Baden-Württemberg musste sich erneut mit der 2G-Regel an Unis befassen. Dieses Mal ging es auch um das sog. "Einfrieren" der Alarmstufe II – und das verstoße gegen das IfSG. Der VGH entschied jedoch nur für den Hochschulbetrieb.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat entschieden, dass nicht-immunisierte Studierende ab Montag wieder in die Uni dürfen. Konkret wurde § 2 Abs. 5 Corona-Verordnung Studienbetrieb außer Vollzug gesetzt (Beschl. v. 20.01.2022, Az. 1 S 3846/21).
Der Antragsteller ist ein ungeimpfter Pharmaziestudent, er hatte sich bereits im Dezember gegen eine 2G-Regelung an Hochschulen gewandt. Jetzt hat er einen Normkontrolleilantrag gegen § 2 Abs. 5 Coronaverordnung Studienbetrieb vom 11. Janaur 2022 gerichet. Nach dieser Vorschrift sind nicht-immunisierte Studierende in der Alarmstufe II - mit der Ausnahme von Praxisveranstaltungen, Prüfungen und dem musikalischen und künstlerischen Lehrbetrieb - von Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen.
In der Vorschrift ist ausdrücklich vorgesehen, dass das sog. "Einfrieren der Alarmstufe II" durch § 1 Abs. 2 Satz 2 der CoronaVO der Landesregierung auch für den Studienbetrieb gilt. Das Land hatte die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar 2022 "eingefroren", das heißt sie bleiben unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz bestehen.
Der Pharmaziestudent sieht sich in seinem Recht auf Ausbildungsfreiheit verletzt und wendet sich auch gegen das "Einfrieren der Alarmstufe II". Wiederum meint die Landesregierung als Antragsgegnerin, dieses Einfrieren der Alamstufe II sei durch die Ausbreitung der Omikron-Variante gerechtfertigt. Auch § 2 Abs. 5 Corona-Verordnung Studienbetrieb sei rechtmäßig.
Nicht nur "niederschwellige" Schutzmaßnahme
Der VGH hat die Regelung gleichwohl mit Wirkung zum kommenden Montag außer Vollzug gesetzt und festgestellt, dass die Regelung voraussichtlich rechtswidrig sei. Dies ergebe sich aus der inzidenzunabhängigen Regelung in Form der "Einfrierung von Alarmstufe II". Das stehe mit § 28a Abs. 3 S. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht im Einklang. Solch erhebliche Grundrechtsbeschränkungen, wie der Zugang zu einer Hochschule, könnten nicht abgekoppelt von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden, meint der VGH.
Von § 28a Abs. 3 S. 2 IfSG sind nach Überzeugung des VGH nur "niederschwellige" Maßnahmen zum präventiven Infektionsschutz umfasst und nicht solch gravierende Grundrechtseingriffe wie hier. Hierfür gelte vielmehr § 28a Abs. 3 S. 3 IfSG ("weitergehende Schutzmaßahmen"). Der Gesetzgeber gebe in § 28a Abs. 3 S. 4 IfSG ausdrücklich vor, dass wesentlicher Maßstab für solche weitergehenden Schutzmaßnahmen insbesondere die 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz sei.
Der VGH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Beschluss nur § 2 Abs. 5 Corona-Verordnung Studienbetrieb betreffe und weitere Verfahren zum "Einfrieren der Alarmstufe II" beim VGH noch anhängig und derzeit noch nicht entscheidungsreif seien.
jb/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47284 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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