Ein Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkungen im Kreis Siegen-Wittgenstein blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erfolglos. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht das noch anders gesehen.
Per Beschluss hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen dem Kreis Siegen-Wittgensein am späten Donnerstagabend im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Recht gegeben: Die örtliche Allgemeinverfügung, die unter anderem Ausgangssperren regelt, sei nach aktueller Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig (Beschl. v. 22.04.2021, Az. 13 B 610/21). Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hatte das noch anders gesehen (Beschl. v. 13.04.2021, Az. 6 L 291/21).
In dem Verfahren stritt man sich um eine Regelung in der Allgemeinverfügung des Kreises, welche Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 Uhr und 5 Uhr vorsieht. Nach der Regelung ist das Verlassen der Wohnung nur noch bei Vorliegen im Einzelnen benannter triftiger Gründe zulässig.
Ein Mann aus Siegen begehrte in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Ausgangsbeschränkungen. Das heißt konkret, dass er die Geltung der Ausgangsbeschränkungen jedenfalls bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung hemmen lassen wollte. Im Eilrechtsschutz erfolgt regelmäßig nur eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben.
Einschränkung privater Zusammenkünfte zulässiges Mittel
Die Münsteraner Richterinnen und Richter kamen jetzt - anders als das VG Arnsberg - zu dem Ergebnis, dass die Allgemeinverfügung des Kreises voraussichtlich rechtmäßig sei. Ein Großteil der Neuinfektionen finde derzeit im privaten Raum statt, sodass die Einschränkung privater Zusammenkünfte ein zulässiges Mittel zur Infektionsbekämpfung darstelle. Zwar sei die konkrete Wirksamkeit von Ausgangsbeschränkungen wissenschaftlich umstritten, jedoch gebe es jedenfalls auch mehrere Studien, welche eine statistisch signifikante Wirkung annehmen würden. Fogllich habe der Kreis seinen Einschätzungsspielraum nicht verletzt.
Die Ausgangsbeschränkungen genügten wahrscheinlich auch den Anforderungen des Infektionsschutzgesetz (IfSG) an die Erforderlichkeit, so das OVG. Die Sieben-Tage-Inzidenz habe seit Anfang März konstant teils deutlich über 100 gelegen und zunächst ergriffene Maßnahmen hätten nicht zu einer bedeutsamen Senkung beitragen können. Für die Erforderlichkeit spreche weiterhin, dass die Kontrolle der zuvor geltenden privaten Kontaktbeschränkungen kaum möglich sei.
Die Regelung des Kreis sei gleichzeitig wohl auch nicht unzumutbar, da es mehrere Ausnahmetatbestände gebe. Das OVG berücksichtigte in seinem Beschluss auch, dass im Kreisgebiet nur noch 13,79 Prozent der Intensivbetten frei seien und der Schutz von Leib und Leben daher besonders schwer ins Gewicht falle.
jb/LTO-Redaktion
OVG NRW zum Kreis Siegen-Wittgenstein: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44795 (abgerufen am: 25.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag