Schulleiterin heftig beleidigt - Unterrichtsausschluss: Besser keine F.-Wörter

14.12.2015

So geht’s nicht: Schwere Beschimpfungen einer Schulleiterin führen zum Unterrichtsausschluss -  zumindest, wenn derartiges fast schon an der Tagesordnung ist. Ein 14-Jähriger ist mit seinem Eilantrag gegen die Maßnahme gescheitert.

Ein 14-jähriger Schüler der Klasse sieben ist mit seinem Eilantrag gegen einen durch die Schulleiterin angeordneten sofortigen fünfzehntägigen Ausschluss vom Unterricht gescheitert. Er hatte im Klassenchat beim Kurznachrichtendienst WhatsApp die Schulleiterin beleidigt. Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart lehnte seinen Antrag ab (Beschl. v. 01.12.2015, Az. 12 K 5587/15).

Der Antragsteller hatte im November im WhatsApp-Chat über die Schulleiterin gesagt, "Fr v muss man schlagen <zuschlagende Faust>" und "Ich schwör Fr v soll weg die foatze" und "Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist", "ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte". Mündlich hatte er gegenüber einem Mitschüler geäußert, "die kleine Hure soll sich abstechen".

Gegen den daraufhin von der Schulleiterin per Bescheid verfügten sofortigen fünfzehntägigen Unterrichtsausschluss legte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.

Screenshots beweisen Störung des Schulfriedens

Ohne Erfolg, entschied das VG. Der Schüler habe durch die Äußerungen im Chat und mündlich ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten gezeigt, das zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu einer schweren Störung des schulischen Friedens geführt habe. Dass der Antragsteller diese Äußerungen nicht selbst getätigt haben will, erscheine der Kammer nach den vorliegenden Screenshots ganz fernliegend, auch weil sie in jeder Hinsicht zu früherem, vergleichbar schwerem Fehlverhalten passten. So sei der Schüler bereits im April 2015 vom Unterricht ausgeschlossen worden, weil er in der Mittagspause eine Aufsichtsperson als "Hurenfotze" bezeichnet hatte.

Das Fehlverhalten des Antragstellers wiege auch deshalb besonders schwer, weil es sich - schon bei Studium der vielen Klassentagebucheinträge seit Klasse fünf - an zahlreiche Vorfälle und Erziehungsmaßnahmen anschließe, die offenbar allesamt hinsichtlich des schulischen Verhaltens des Antragstellers weitgehend folgenlos geblieben seien. Das offenbar immer wiederkehrende Fehlverhalten des Antragstellers (Angrinsen der Lehrkräfte, permanente Provokation, Nichterscheinen zum Nachsitzen etc.) müsse eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen. Auch zum Schutze des Schulfriedens dürfe vielmehr konsequent durchgegriffen werden, wie dies im angegriffenen Bescheid getan worden sei. Die gleichzeitig verfügte Androhung des Ausschlusses aus der Schule sei bei dieser Sachlage ebenfalls rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

tap/LTO-Redaktion

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Schulleiterin heftig beleidigt - Unterrichtsausschluss: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17849 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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