Ein Kölner Rechtsanwalt wollte mehr über die Honorarprofessur von BVerfG-Präsident Harbarth erfahren. Die Uni Heidelberg muss dazu aber keine Informationen herausgeben, wie der VGH nun im Berufungsverfahren entschieden hat.
Die Universität Heidelberg muss doch keine Auskunft darüber erteilen, wer als Gutachter im Bestellungsverfahren von Stephan Harbarth als Honorarprofessor tätig war. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschied damit im Berufungsverfahren anders als noch das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe in erster Instanz (Urt. v. 18.01.2022, Az. 11 K 1571/20). In den erst jetzt veröffentlichten Urteilsgründen vertritt der VGH ein weites Verständnis der verfassungsrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit (Urt. v. 25.10.2023, Az. 10 S 314/23).
Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Wahl von Stephan Harbarth zum Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Ende 2018. Harbarth war zuvor Rechtsanwalt bei Schilling Zütt & Anschütz (SZA), stellvertrender Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag und wurde als Nachfolger von Ferdinand Kirchhof im Ersten Senat zunächst Vizepräsident des BVerfG, nach dem Ausscheiden von Andreas Voßkuhle 2020 dann Präsident des Gerichts. Diese Personalie wurde teils kontrovers diskutiert.
Für den Kölner Rechtsanwalt Claus G. Schmitz (HMS.Barthelmeß Görzel), eigentlich ein Parteifreund von Harbarth, war dies Anlass, sich an einer Investigativrecherche zu Harbarths Lebenslauf zu versuchen. Der Verdacht: Harbarth könne kurz vor seiner Wahl zum Honorarprofessor an der Uni Heidelberg ernannt worden sein, um ihm die Tür in das Präsidentenbüro im Karlsruher Schlossbezirk zu öffnen. Schmitz wollte dabei herausfinden, ob die Zusammenarbeit von Harbarths Kanzlei SZA und der Uni Heidelberg zu beanstanden sei. Seinerzeit erklärte der damalige Dekan der Heidelberger Juristenfakultät, Ekkehart Reimer, der Vorgang sei "völlig unheikel".
Wissenschaftsfreiheit deckt Uni Heidelberg: Gutachter bleiben geheim
Schmitz sah das offenbar anders und klagte vor dem VG Karlsruhe auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Konkret wollte er wissen, wer die beiden Gutachter in dem Bestellungsverfahren für die Honorarprofessur waren. Auch wollte er die Herausgabe der insoweit erstellten Gutachten erreichen. Letzteres scheiterte auch schon in erster Instanz, jedoch verpflichtete das Verwaltungsgericht die Uni zur Auskunftserteilung darüber, wer Harbarths Gutachter waren.
Hiergegen legte die Uni Heidelberg erfolgreich Berufung ein. Aus Sicht des 10. Senats des VGH unterfällt die Bestellung eines Honorarprofessors dem verfassungsrechtlich durch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG)) geschützten Bereich der Forschung und Lehre. Zuvor hatte das VG Karlsruhe noch argumentiert, die Auswahl der Gutachter sei insoweit lediglich ein bloßer Verfahrensschritt und nicht von Art. 5 Abs. 3 GG geschützt.
Entscheidend war diese Frage deshalb, weil § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG für Hochschulen einen Ausnahmetatbestand von der Informationspflicht vorsieht, soweit Forschung und Lehre berührt sind. Aus Sicht des Senats gilt diese Ausnahme "für den gesamten Vorgang einschließlich aller Verfahrensschritte", eine weitergehende Prüfung zur "Wissenschaftsrelevanz" einzelner Aspekte finde insoweit nicht statt.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, wogegen noch die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft wäre.
jb/LTO-Redaktion
VGH BaWü zur Honorarprofessur des BVerfG-Präsidenten: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53910 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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