Der Stopp einer überstürzten Verabschiedung des Heizungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht stärkt Beteiligungsrechte der Abgeordneten. Für Julian Krüper zeigt die Entscheidung: Verfassungsrecht darf kein Spielball der Politik sein.
So recht wollte man nicht glauben, dass der Antrag des CDU-Bundestagsabgeordneten Thomas Heilmann den Beschluss des Gebäudeenergiegesetz aufzuhalten, Erfolg haben könnte. Zu kurz schien die dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung verbliebene Frist und zu ambitioniert die Vorstellung, Karlsruhe werde dem Gesetzgeber, auf der Zielgeraden eilig der Sommerpause entgegenspurtend, in den Arm fallen wollen – zumal bei diesem Vorhaben.
Dass es anders gekommen ist und der 2. Senat dem Bundestag untersagt hat, noch in dieser Woche über das Gesetz abschließend zu befinden, hat daher überrascht, aller vorherig geäußerten, auch gerichtlichen Kritik an ultra-beschleunigten Gesetzgebungsverfahren zum Trotz. ´
Und wenn auch in manch anderem Verfahren die Neigung des Gerichts zu Selbstzurückhaltung nicht übermäßig ausgeprägt ist, so muss man es in diesem Fall vor dem Vorwurf in Schutz nehmen, den etwa auf LTO Hasso Suliak unter dem Titel "BVerfG wird übergriffig" erhoben hat. Denn der Senat hat an die ebenso simple wie richtige Tatsache erinnert, dass trotz aller politischen Natur des Organisationsverfassungsrechts die Beteiligungsrechte von Abgeordneten keine zu vernachlässigende Größe sind und dadurch die Demokratie gestärkt.
Öffentliche Diskussion ersetzt keine Parlamentsdebatte
Richtig ist zwar, dass es verfassungsrechtlich relevante Funktionserfordernisse des Parlaments als Organisation gibt, die sich nicht allein in Abgeordnetenrechten ausdrücken. Aber dass der Abgeordnete auch bei einem organisations- und insbesondere auch politikfreundlicherem Verständnis des Parlamentsverfassungsrechts keine vernachlässigbare Größe ist, versteht sich von selbst.
Und so mahnt der Warnschuss aus Karlsruhe den politischen Betrieb, die Logiken der politischen Kommunikation – "das Gesetz muss bis zur Sommerpause vom Tisch" – nicht mit den Logiken des Organisationsverfassungsrechts zu verwechseln. Verfassungsrecht ist politisches Recht, aber es steht nicht zur Disposition der Politik. Es gibt einen Eigenwert des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens, der auch nicht dadurch aufgehoben ist, dass über das Gesetz seit vielen Monaten gestritten und gerungen wird. Hinzukommt, dass diese Auseinandersetzungen vorwiegend nicht im Parlament, sondern in der Öffentlichkeit und hinter den Kulissen von Ministerien und Koalitionsausschuss stattgefunden haben.
Verschiebung auf September wenig schlüssig
Deswegen ist die Entscheidung aus Karlsruhe auch nicht Ausdruck eines überzogenen Verfassungsrechts- oder Demokratieidealismus. Denn nur die Verabschiedung in dieser Sitzungswoche hat das Gericht untersagt. Einer Sondersitzung in der Sommerpause, oder auch gleich nächste Woche, hätte es keine Steine in den Weg gelegt. Deswegen ist die Entscheidung auch kein Beitrag zur Work-Life-Balance von Bundestagsabgeordneten, sondern sichert nur das absolute Mindestmaß an parlamentarischer Beteiligung.
Wenn die Ampelkoalition es ernst meinte mit der Eile des Vorhabens, die ja eine Eile aus der Sache, nicht aus Bedürfnissen politischer Kommunikation sein soll, sollte sie für eine zeitnahe Beschlussfassung über das Gesetz sorgen – auch wenn schon gemeldet wird, dass dies nicht geschehen soll. Das könnte im Hauptsacheverfahren noch zu manch peinlicher Frage führen, warum das, was im Juli so furchtbar eilig war, nun doch bis September liegen bleiben konnte. Keine günstigen Voraussetzungen, um im Hauptsacheverfahren die Niederlage im einstweiligen Rechtsschutz noch in einen Sieg umzuwandeln.
Prof. Dr. Julian Krüper ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Verfassungstheorie und interdisziplinäre Rechtsforschung an der Ruhr-Universität Bochum. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Parteien-, Wahl- und Parlamentsrecht.
Kein Heizungsgesetz vor der Sommerpause: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52174 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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