Leserbriefe an LTO: Pflicht­ver­tei­diger, Neo­nazi-Refe­ren­dare und Legal Tech

08.12.2018

Auswahl von Pflichtverteidigern: Wenn sich Richter ihre "Lie­b­lings­ver­tei­diger" aus­su­chen

Bestellen manche Gerichte am liebsten "pflegeleichte" Pflichtverteidiger? Regeln bei der Auswahl gibt es jedenfalls nicht. Ein Gesetzentwurf könnte das nun ändern. Aber die Strafverteidiger haben offenbar eine "historische Chance" verpasst.

 

Von: Eike Fesefeldt, früher Land- und Amtsrichter und derzeit Staatsanwalt, Stuttgart

Kaum hatte ich mein Büro als Amtsrichter bezogen, das erste Bild an die Wand gehängt, meinen Blick aus dem Dachfenster des ehemaligen herzoglichen Schlosses, in dem das Gericht untergebracht ist, über die Kleinstadt wandern lassen, klingelte das Telefon und ich hörte die Urkundsbeamtin sagen, dass sich Herr Rechtsanwalt A. gerne persönlich bei mir vorstellen würde. Was er denn genau wollen würde, ich würde ihn ja gar nicht kennen, fragte ich. "Als ich beim Landgericht war, hat sich nie jemand bei mir vorgestellt." Das sei hier halt so. antwortete die Urkundsbeamtin. Kurz darauf stand der Herr Rechtsanwalt A. in meinem Büro, lobte meinen Vorgänger über alle Maßen und erwähnte mehrmals, dass er von diesem in aller Regelmäßigkeit als Pflichtverteidiger bestellt worden sei und ich doch bitte auch an ihn denken solle. Überhaupt komme man hier in der Kleinstadt immer blendend miteinander aus. Ich nickte nur gönnerhaft, dachte ich bis dahin tatsächlich, dass es eher eine lukrative Last darstellt, Kleinkriminelle als Pflichtverteidiger zu vertreten.

Natürlich existieren insbesondere an den Amtsgerichten Listen mit "liebsamen Pflichtverteidigern", wenn diese oftmals auch nirgends aushängen, viel eher nur in den Köpfen der Richter abgespeichert sind. Gleichfalls gibt es – zumindest in den Köpfen der Richter – auch Listen von Anwälten, die als "unliebsam" oder "querulatorisch" gelten. Ebenfalls wird es nicht selten passieren, dass Amtsrichter gar nicht mehr bei den betreffenden Verteidigern nachfragen, ob sie überhaupt Interesse an der oder Zeit für die Übernahme eines betreffenden Mandats haben. Stattdessen kritzelt der Amtsrichter schnell einen Beschluss über die Pflichtverteidigerbestellung und schickt die Akte ohne Vorwarnung an einen "seiner" Verteidiger.

Interessant ist aber, wie subjektiv die Wahrnehmung doch sein kann, wenn man von seinen "Lieblingsverteidigern" spricht. Da kann es vorkommen, dass derselbe Anwalt bei einem Gericht als extrem kooperativ bekannt, dann aber im nächsten Amtsgerichtsbezirk als Querulant verschrien ist und die Richterschaft hier nicht im Traum auf die Idee käme, diesen von Amts wegen als Pflichtverteidiger zu bestellen. Solche Listen müssen auch nicht abschließend sein. Mir sind Fälle bekannt, in denen sich junge VerteidigerInnen eventuell durch besonders viel Fleiß und Engagement "auszeichneten" und als Belohnung vom Amtsrichter in seine "Liste" aufgenommen wurden. Ich will aber auch nicht verhehlen, dass am Ende die Kooperationsbereitschaft mit dem Gericht den Ausschlag für weitere Bestellungen gegeben haben könnte.

Zurück zum Kleinstadtgericht: Auch aus der Sicht eines Staatsanwalts kann es befremdlich sein, morgens um kurz vor neun in den Saal eines kleinen Amtsgerichts zu kommen, sich nach dem üblichen Händeschütteln auf seinen Platz zu setzen und auf eine Friede- und Freudeatmosphäre zu stoßen, in der sich der Anwalt und Richter anscheinend bestens kennen und der gesamte Prozess schon eine "abgekartete Sache" zu sein scheint. Das wiederum zeigt noch eine andere Wirklichkeit. Für den Angeklagten muss es nicht immer das schlechteste sein, wenn der Anwalt einer dieser "Lieblingsverteidiger" des Richters ist. Viel mehr kann es für ihn von großem Vorteil sein, wenn der Verteidiger weiß, wie der Richter tickt, welchen Stellenwert er einzelnen Beweisen gibt und wie er bestimmte Vorwürfe in seiner Strafzumessung einstuft. Es kann auch durchaus sein, dass der Richter sein nötiges tun wird, damit ein Anwalt auch einer seiner "Lieblingsverteidiger" bleibt.

Zitiervorschlag

Leserbriefe an LTO: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32603 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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