BGH zu Schönheitsreparaturen: Wieder siegen die Mieter
Mieter müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben. Ein berechtigter Sieg der Mieter vor dem BGH, meint Dominik Schüller.
Von Günther Bauer
Warum so kompliziert?
Fangen wir am Anfang an und untersuchen wir den Vertrag zwischen dem Vermieter (Kläger) und dem Vormieter.
Ergibt sich hieraus, dass der Vormieter zur Renovierung verpflichtet war, dann hat der (Nach-) Mieter (Beklagter) diese Verpflichtung im Wege der Schuldübernahme übernommen.
Der Klage ist stattzugeben.
Ergibt sich hieraus aber, dass die Klausel im Vertrag zwischen Vermieter und Vormieter unwirksam war, dann hätte der (Nach-) Mieter eine Schuld übernommen, die gar nicht besteht, die „Übernahme“ ging ins Leere.
Die Schuldübernahme steht und fällt mit der Frage, ob überhaupt eine „Schuld“ bestand.
Die Umdeutung der Schuldübernahme im Verhältnis Vormieter-Nachmieter in eine Art Garantieversprechen des Mieters gegenüber dem Vermieter ginge fehl; denn ein derartiges Versprechen wurde nur abgegeben, weil der Mieter damals der irrigen Auffassung war, dass eine Verpflichtung bestünde; da sind wir dann notfalls bei 119.
Die Klage ist abzuweisen.
Es bleibt bestenfalls etwas übrig, was aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits war:
Hat der Vormieter dem Nachmieter als Gegenleistung für die gewollte und letztendlich unwirksame Schuldübernahme etwas überlassen? ("Sie bekommen die Küche von mir, die bleibt drin, aber dafür übernehmen Sie die Renovierung")
Dann hat der (Nach-) Mieter etwas (Küche) bekommen ohne wirkliche Gegenleistung. Da denkt man an 812 bzw. daran, dass der Vormieter die Überlassungserklärung anfechten kann (119), sodass der Nachmieter verpflichtet wäre, den Wert des überlassenen Gegenstands zu ersetzen.
Eigentlich ziemlich einfach.
Leserbriefe an LTO: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30551 (abgerufen am: 07.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag