Richtig gehen in High Heels und die Natur des Strickkleids beachten - gleich zwei Gerichte hatten am Freitag praktische Bekleidungs-Tipps für Frauen. Vermutlich wäre beiden Damen Schadensersatz lieber gewesen.
Wer mit hochhackigen Schuhen in einem Fußabtreter-Gitterrost hängenbleibt und stürzt, ist selbst schuld - zumindest, wenn das Gitter sich auf einem Privatgrundstück befindet, befand das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig Holstein in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil (v. 06.04.2017, Az. 11 U 65/15). Die Mutter einer Mieterin des Wohnhauses unterlag deshalb mit ihrer Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Vermieterin.
Als sie morgens vor Beginn der Dämmerung das Haus in Schuhen verlassen hatte, deren Absätze in Querrichtung 2,5 und in Längsrichtung 1,5 Zentimeter breit waren, war sie mit dem Absatz ihres rechten Schuhs im Gitterrost hängen geblieben und gestürzt. Das Rost hat rautenförmige Öffnungen, die jeweils 4 x 7,3 Zentimeter groß sind.
Dass sie damit von der Gestaltung üblicher, insbesondere neuerer Gitterroste abweichen, half der Dame ebenso wenig wie das bemühte "Merkblatt für Metallroste", das eine Weite von nur höchstens einem Zentimeter empfiehlt. Dieses gelte nur für öffentliche Verkehrswege, zeigte sich das OLG unbarmherzig.
Jedes Gitterrost begründe schließlich die Gefahr, "mit solchen Damenschuhen" hängen zu bleiben. Damit müsse frau gerade vor Wohnhäusern älterer Art rechnen, während die Vermietern ihrerseits habe darauf vertrauen dürfen, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen angemessen auf diese erkennbare Gefahr reagieren. Und der Senat liefert, für Gerichte geradezu atypisch, die Erklärung fürs "angemessen" gleich kostenlos mit. Auf Gitterroste solcher Art sei besonders zu achten, weswegen man entweder seitlich daran vorbeigehen oder aber den Schritt auf das Gitterrost nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen setzen sollte.
Vorsicht mit dem Strickkleid im Supermarkt
Ähnlich unbarmherzig wie die Kollegen im hohen Norden zeigte sich auch eine Richterin am Amtsgericht (AG) München. Sie urteilte, dass Weidestäbchen, die im Supermarkt ein bis zwei Zentimeter aus einem Weidekorb herausragen, keine besondere Gefahrenquelle darstellen – in diesem Fall für das Strickkleid einer Kundin, die den Supermarkt verklagte. Das Kleid, das nach Informationen der Deutschen Presseagentur aus einem Laden in der vornehmen Münchner Theatinerstraße stammt, hatte die Frau 140 Euro gekostet und war nur wenige Male getragen worden.
Der Supermarkt muss den Kaufpreis aber nicht erstatten, entschied das AG München, schließlich habe er keine Verkehrssicherungspflicht verletzt (Urt. v. 08. 03. 2017, Az. 111 C 21848 /16). "Ein maximal 1,5 Zentimeter langes Herausstehen von 2 Weidestäben aus einem Naturprodukt (Weidekorb) stellt für das Gericht schlicht keine besondere Gefahrenquelle dar", so das Urteil. Es handele sich um einen ganz normalen Weidekorb, ein "leichtes Herausstehen der abgeschnittenen Enden ist bei einem handgefertigten Naturprodukt zu erwarten." Erfahrung und Expertise sprechen aus dem folgenden Ratschlag: "Die Klägerin hätte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht zu nah herangehen sollen."
Außerdem hätte die Kundin, so das Gericht, selbst dann keinen Anspruch, wenn der Supermarkt eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Schließlich habe sie zugegeben, dass sie es eilig gehabt hätte. Diesbezüglich bedurfte es keiner Ratschläge: "Mit dem Kopf nach unten sieht man das halt nicht", so die Klägerin vor Gericht.
pl/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
Kleidungs-Tipps für die Frau: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22914 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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