Ein Autofahrer fand keine Toilette und parkte deshalb auf einem Privatgrundstück neben einem Bagger. Dessen Fahrer bemerkte das nicht und beschädigte das Auto mit der Schaufel. Dafür haftet er aber nicht komplett, so das LG.
Ein unglücklicher Cabrio-Fahrer muss ein Viertel des großen Schadens an seinem Auto selbst tragen, den ein Baggerfahrer mit der Schaufel daran angerichtet hat, urteilte kürzlich das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth (Urt. v. 24.02.2021, Az. 8 O 6187/20). Anzurechnen sei nämlich anteilig die Betriebsgefahr des geparkten Autos.
Im Februar 2020 war der Autofahrer in der Oberpfalz unterwegs und hatte plötzlich ein dringendes menschliches Bedürfnis. Er fuhr daraufhin von der Straße auf einen Schotterweg. Dass er dabei auf einem Privatgrundstück landete, erkannte er nicht. Er stellte seinen Wagen etwa einen Meter neben einem Bagger ab. Der Baggerfahrer sah das nicht, drehte im Zuge seiner Arbeit die Baggerschaufel nach links und demolierte das Cabrio damit erheblich. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 18.000 Euro, ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Diesen Betrag verlangte der Autofahrer jetzt von dem Baggerfahrer ersetzt. Das LG Nürnberg-Fürth sprach ihm aber nur Schadensersatz in Höhe von drei Vierteln des Gesamtschadens zu. Die Betriebsgefahr seines Cabrios sei in Höhe von einem Viertel in Abzug zu bringen, so das Gericht.
LG: Unfall für beide vermeidbar
Das Gericht war zwar davon überzeugt, dass der Autofahrer tatsächlich nicht bemerkt hatte, dass er auf einem Privatgrundstück parkte. Schließlich habe es keinen Zaun gegeben und erst ein mit Schotter befestigter Weg führte auf das Grundstück. Der Autofahrer hätte auch nicht erkennen können, dass der Bagger schon im Betrieb war und die Bauarbeiten gleich weitergingen würden. Allerdings hätte er einen größeren Sicherheitsabstand zu dem Bagger einhalten müssen, befand das LG.
Der beklagte Baggerfahrer hingegen hätte das Fahrzeug des Klägers ohne weiteres bemerken müssen, wenn er sich vor dem Schwenken der Baggerschaufel umgesehen hätte. Er musste nach Auffassung des Gerichts damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf sein Grundstück begeben, das nicht als Privatgelände erkennbar gewesen sei, und hätte die Baustelle entsprechend beschildern müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
dpa/fkr/LTO-Redaktion
LG Nürnberg-Fürth zu teurer Pinkelpause: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44617 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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