LG Düsseldorf zum Schüleraustausch auf US-Militärbasis: Eine Gast­fa­milie von mitt­lerer Art und Güte

08.03.2018

Ein Vater hätte den Vertrag mit einer Reiseagentur über den Aufenthalt seines Sohns in den USA nicht einfach kündigen dürfen, entschied das LG Düsseldorf. Die vermittelte Gastfamilie lebt auf einer Militärbasis, was dem Mann missfiel.

Eine Familie, die in den USA auf einer Militärbasis wohnt, ist als Gastfamilie für Schulaufenthalte geeignet und entspricht einer Familie mittlerer Art und Güte. Das hat das Landgericht (LG) Düsseldorf entschieden und damit die Klage eines Vaters abgewiesen, der die Rückzahlung der Kosten für den Gastschulaufenthalt seines Sohnes begehrt hatte (Urt. v. 05.03.2018, Az. 22 O 2/17).

Der Vater des Schülers hatte den geplanten einjährigen Aufenthalt seines damals 16 Jahre alten Sohnes storniert, nachdem er herausbekommen hatte, dass dessen Gastfamilie auf der US-Basis Fairchild im Bundesstaat Washington lebt. Die Luftwaffenbasis war 1994 durch den Absturz eines B-52-Langstreckenbombers und einen Amoklauf mit insgesamt acht Toten in die Schlagzeilen geraten. Der Zutritt zur Basis ist zudem nur mit einem Berechtigungsausweis möglich.

Mit so einer Gastfamilie war der Vater nicht einverstanden und verlangte die vollständige Rückzahlung des Reisepreises von rund 13.200 Euro. Die Agentur überwies aber nur rund 7.200 Euro zurück.

LG: Auch Gasteltern in Uniform sind geeignet

Die vermittelte Gastfamilie auf der Militärbasis sei aber vertragsgerecht, entschied das LG. Zwar müsse eine Gastfamilie nach § 651 l BGB für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers geeignet sein und somit gewissermaßen einer Familie mittlerer Art und Güte entsprechen. Dabei komme es aber nicht in erster Linie auf den Beruf der Gasteltern an. Auch uniformierte Gasteltern seien geeignet. 

Auch die Zugangsbeschränkung auf der Basis macht die Familie nach Auffassung des Gerichts nicht ungeeignet. Viele Menschen in den USA würden in "Gated Communities" leben. Dass spontane Besuche von Mitschülern dadurch erschwert oder unmöglich werden, sei dem Gastschüler zuzumuten. Zudem seien der Amoklauf und der Flugzeugabsturz kein Indiz dafür, dass das Leben auf dieser Militärbasis besonders gefährlich sei.

Bereits in der Verhandlung hatte das Gericht der Klage des Vaters keine guten Erfolgsaussichten zugesprochen. Der Anwalt des Vaters hatte unter anderem argumentiert, dass die Menschen dort wegen der Anschläge immer noch traumatisiert seien. Mit der Argumentation müsse man dann aber wohl auch New York nach den Anschlägen vom 11. September 2001 als Reiseziel ausschließen, entgegnete ihm der Richter damals.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Düsseldorf zum Schüleraustausch auf US-Militärbasis: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27423 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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