Ein Anwalt, der in betrügerischer Weise gebrauchte Briefmarken doppelt verwendet? Ein Skandal, dachte sich ein Zahntechniker aus München und schwärzte eine Kanzlei bei der Rechtsanwaltskammer an. Der Schuss ging allerdings nach hinten los.
Ein kurioser Streit um einen angeblichen Betrug durch die Wiederverwertung einer bereits einmal aufgeklebten Briefmarke ist am Amtsgericht (AG) München durch einen Vergleich beendet worden. Ein Münchener Zahntechniker und ehemaliger Mandant einer Rechtsanwalts-GmbH hatte den Vorwurf erhoben, einer von deren Anwälten verwende in betrügerischer Weise Briefmarken doppelt.
Der Münchener hatte dem Rechtsanwalt im Dezember 2017 in einer Mail vorgeworfen, eine gebrauchte Briefmarke an ein an ihn gerichtetes Schreiben angebracht zu haben. Dies sei laut Aussage seines Postamtes Betrug, was man auch in Internetforen nachlesen könne. Eine Anzeige, auch an die Rechtsanwaltskammer (RAK), behalte er sich vor, wünsche gleichwohl schöne Festtage und ein gutes neues Jahr.
Die Reaktion des Anwalts ließ nicht lange auf sich warten. Er verlangte unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Inhalt, künftig nicht mehr zu behaupten, der Anwalt habe durch die Benutzung gebrauchter Briefmarken einen Betrug begangen – und wünschte gleichwohl ebenfalls ein gutes neues Jahr.
RAK weist Beschwerde zurück
Dessen ungeachtet machte der Mann seine Drohung wahr und beschwerte sich über die doppelte Briefmarkenverwendung bei der zuständigen RAK. Dort trug der Anwalt dann vor, dass eine Mitarbeiterin der Kanzlei auf dem Weg zum Briefkasten so in den Regen gekommen sei, dass der Umschlag völlig durchnässt worden sei. Sie habe einen neuen Umschlag genommen, die ursprüngliche ungebrauchte Briefmarke ausgeschnitten und mittels Tesafilm auf den neuen Umschlag angebracht. Die Anwaltskammer wies daraufhin die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine erneut zugesandte Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, nun inklusive Rechnung über daraus entstandene Anwaltsgebühren von 492,54 Euro beantwortete der Zahntechniker jedoch nicht.
Die Anwalts-GmbH klagte daraufhin. Vor Gericht berief sich der ehemalige Mandant darauf, dass er für das damalige Schreiben des Anwalts bei der Post eine Nachgebühr habe zahlen müssen. Sein Zusteller sei sehr ungehalten darüber gewesen, dass Rechtsanwälte so verfahren würden. Nach den Geschäftsbedingungen der Post dürfe man unbrauchbar gewordene "verdorbene" Briefmarken nur in Poststellen gegen neue umtauschen, bereits aufgeklebte Briefmarken auch nur auf dem ursprünglichen Briefumschlag. Keinesfalls dürfe man sie aber zur Frankierung verwenden.
Im schriftlichen Verfahren wies der zuständige Richter am AG noch einmal darauf hin, dass die Briefmarke auf demselben, nur neu verpackten Brief Verwendung finden sollte. Trotz eventuellen Verstoßes gegen die Geschäftsbedingungen der Post sollte das wohl zulässig sein, so die Einschätzung des Richters – als Betrug könne es zumindest keinesfalls gewertet werden.
Mann lässt sich dann doch auf Vergleich ein
Der Rat des Richters, die Forderung des Anwalts anzuerkennen, lief ins Leere. In der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung schilderte der Zahntechniker dem Gericht noch einmal, dass der ihm seit 30 Jahren nur mit Vornamen bekannte Postbote ihm gesagt habe, dass er ein Kuvert erhalten habe, das er aber wieder mitnehmen müsse. "Der Postbote war verwundert, er sagte, seien Sie nicht böse, aber das geht so nicht. Wissen Sie was, das ist Betrug."
Laut Gerichtsmitteilung hat der Richter dem Mann dann noch einmal eingehend die Sach- und Rechtslage so verständlich gemacht, dass der sich schlussendlich doch auf einen Vergleich einließ und sich verpflichtete, 400 Euro an die Kanzlei zu zahlen. Auch die Behauptung des Briefmarkenbetrugs werde er nicht aufrechterhalten. Zudem habe er sich verpflichtet, die Verfahrens- und Vergleichskosten zu tragen (Vergleich v. 18.09.2019, Az. 171 C 7242/19). Diese liegen laut dem AG bei 316,23 Euro.
acr/LTO-Redaktion
Weil er Briefmarke angeblich zwei Mal verwendete: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38613 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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