Ein Hochzeits-DJ musste nach getaner Arbeit schnell weg, doch sein Wagen sprang nicht an. Er rief einen angetrunkenen Hochzeitsgast zum Überbrücken des Autos herbei, was gehörig schief ging. Der Gast haftet dafür aber nicht.
Vor dem Amtsgericht (AG) München hat ein Mann erfolglos auf Schadensersatz geklagt (Urt. 30.07.2020, Az. 182 C 5212/20).
Er war als Hochzeits-DJ engagiert worden und bat nach verrichtetem Dienst einen noch anwesenden Gast um Starthilfe, weil sein Auto nicht mehr ansprang. Der Gast wies den DJ darauf hin, dass er sich einerseits nicht auskenne und sein Wagen zudem etwas weiter weg geparkt sei, sodass es doch naheliegender sei, jemand anderen zu fragen. Auch erklärte der Gast in der Gerichtsverhandlung, er habe dem DJ ausdrücklich mitgeteilt, dass er bereits einige Gläser Bier getrunken hätte.
Der klagende DJ beharrte jedoch darauf, dass der beklagte Gast ihm helfen solle. Dessen Frau fuhr also den Wagen vor, dann kam es zum streitigen Vorfall, für den der DJ den Schadensersatz geltend machte: Er habe seine Überbrückungskabel korrekt an die Batterie seines Wagens angeschlossen und den Hochzeitsgast angewiesen, das rote Kabel an den Pluspol der Batterie dessen Wagens anzuklemmen, sogar mit den Worten: "Das ist der mit dem Pluszeichen." Das schwarze Kabel gehöre dagegen an den Minuspol geklemmt, wies er den Hochzeitsgast an.
Es kam, wie es kommen musste: Aufgrund einer Verpolung entwickelte sich Rauch, die Starthilfe musste erfolglos abgebrochen werden. Ein Versicherungsgutachten wies später einen Schaden in Höhe von rund 3.500 Euro am Wagen des DJs aus. Mit der Klage verbinde er keinen menschlich-persönlichen Vorwurf, trug der DJ vor. Vielmehr richte er sich gegen den Haftpflichtversicherer des Gastes. Er sei nicht besonders vermögend und habe einen für ihn erheblichen Schaden erlitten, so der klagende Entertainer.
Das AG München wies seine Klage jedoch ab. Zunächst lägen keine durchsetzbaren vertraglichen Ansprüche vor. Weiter habe der beklagte Hochzeitsgast nach dem objektiven Empfängerhorizont mehr als ausreichend deutlich gemacht, dass er für etwaige Schäden nicht haften wolle. Vielmehr sollte die Aktion mit der Starthilfe damit erkennbar auf Risiko des klagenden Musikmachers erfolgen. Ebenso scheiden nach Auffassung des AG auch deliktische Ansprüche aus, da für die Verwechslung der Pole kein Verschulden des Gastes gegeben sei. In dem Drängen des klagenden DJs liege dagegen ein deutlich überwiegendes Mitverschulden, so die zuständige Richterin. In Anbetracht all dieser Erwägungen wies sie die Schadensersatzklage vollumfänglich ab.
jb/LTO-Redaktion
AG München verneint Schadensersatz: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45027 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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