Das Landgericht Frankfurt/Main sieht keine Ersatzpflicht der BaFin gegenüber einzelnen Anlegern, die Verluste mit Wirecard-Aktien erlitten haben. Vier Klagen werden abgewiesen.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt/Main hatte sich in vier Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob Anleger, die in Aktien des inzwischen insolventen Finanzdienstleisters Wirecard investiert und in der Folge erhebliche Verluste erlitten hatten, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geltend machen können. Das Gericht sah dafür keine Grundlage und wies die Klagen ab (Az.: 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20).
Nach Meinung der Kläger hätte die BaFin die Marktmanipulationen von Wirecard verhindern und die Öffentlichkeit besser informieren müssen. Die Behörde sei Hinweisen auf Gesetzesverstöße durch das Unternehmen nicht ausreichend nachgegangen. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes bewegte sich zwischen 3.000 und 60.000 Euro.
Nach Einschätzung des Gerichts nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. "Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz", erklärte der Vorsitzende Richter laut einer Mitteilung des LG Frankfurt/Main. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
Die 8. Zivilkammer des Gerichts hatte bereits im November des vergangenen Jahres die Klage eines Wirecard-Aktionärs gegen die BaFin verhandelt und diese ebenfalls abgewiesen (Urt. v. 5.11.2021; Az.: 2-08 O 98/21). Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich Berufung eingelegt.
sts/LTO-Redaktion
BaFin handelt nur im öffentlichen Interesse: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47256 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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