Ein Auftraggeber darf einen Bieter nicht einfach wegen widersprüchlicher Angaben aus einem Vergabeverfahren ausschließen. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden und dem Bauunternehmen Bunte vertreten durch Leinemann recht gegeben.
Die Johann Bunte Bauunternehmung GmbH & CO KG war im Vergabeverfahren für eine Autobahnlos ausgeschlossen worden. Das Vergabeverfahren betrifft umfangreiche Bauleistungen zum Neubau des Autobahnknotens Löhne der Autobahn A 30 als vierten Bauabschnitt der Nordumgehung von Bad Oeynhausen.
Das Verfahren wurde im Wege eines offenen Verfahrens europaweit ausgeschrieben. Bunte hat sich mit ihrem Angebot mit einer Angebotssumme rund 15 Millionen Euro beteiligt und belegte bei der Submission am 13.01.2015 den ersten Platz.
Der Antragsgegner Strassen.nrw schloss das Angebot dann allerdings wegen "widersprüchlicher Angaben zum Umfang von Leistungen anderer Unternehmer (…) gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 3 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nr. 4 VOB/A EG von der Wertung aus".
Denn Bunte hatte in einer ergänzenden Angabe zu den Namen der Nachunternehmer, die erst nach Angebotsabgabe verlangt wurde, versehentlich einen im Angebot richtigerweise als Nachunternehmerleistung bezeichneten Leistungsteil als "wird in Eigenleistung ausgeführt" bezeichnet. Dieser Leistungsteil betraf Planungsleistungen für ein Traggerüst mit einem Wert von 1.500 Euro.
Bunte ist dem Ausschluss ihres Angebots durch Rüge von Leinemann Partner entgegengetreten und hat in diesem Zusammenhang den vermeintlichen Widerspruch aufgeklärt. Dennoch hat Strassen.nrw der Rüge nicht abgeholfen und mitgeteilt, die Bietergemeinschaft der Bauunternehmen Dieckmann/Hofschröer beauftragen zu wollen.
Bunte hat mit Leinemann am 21.04.2015 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Westfalen in Münster gestellt. Dieser wurde durch Beschluss der Kammer vom 22.05.2015 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun mit Beschluss vom 21.10.2015 die Rechtsauffassung von Leinemann bestätigt und den Ausschluss der Firma Bunte für rechtswidrig erachtet (Az. VII Verg 35/15). Demnach ist ein öffentlicher Auftraggeber gehalten, eine Aufklärung vorzunehmen - und nicht gleich den Bieter auszuschließen -, wenn er nach Angebotsabgabe noch Informationen anfordert, die eingereichten Unterlagen dann aber scheinbar im Widerspruch zum Angebotsinhalt stehen.
Hier muss der Bieter erst um Klärung gebeten werden, was im entschiedenen Fall im Lauf des Nachprüfungsverfahrens erfolgte, so dass der zunächst fehlerhaft ausgeschlossene Bieter wieder bei der Wertung zu berücksichtigen war.
Der Beschluss des OLG klärt die unter Vergaberechtlern lange erwartete Abgrenzung zwischen der Nachforderung von Unterlagen gemäß § 16 EG VOB/A und einer Aufklärung nach § 15 EG VOB/A.
Leinemann Partner für Bunte:
Prof. Dr. Ralf Leinemann, Berlin
Dr. Oliver Homann, Köln
Dr. Martin Büdenbender, Köln
Strassen.nrw:
Silvia Königsmann-Hölken, Justiziarin
OLG Düsseldorf: Vergabesenat, Heinz Peter Dicks, Vorsitzender (zugleich Berichterstatter)
Vergaberecht: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17422 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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