Der zunächst für März terminierte Verhandlungbeginn in der Miesbacher Sparkassenaffäre wird heute vor dem LG München II nachgeholt. Der BGH hatte ein früheres Urteil des LG nur teilweise bestätigt.
Nach mehreren Terminabsagen hat am Donnerstag ein weiterer Prozess um die Miesbacher Sparkassenaffäre begonnen. Vor dem Landgericht (LG) München II geht es dabei erneut unter anderem um teure Geschenke auf Kosten der Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee.
Auf der Anklagebank sitzen Ex-Vorstandschef Georg Bromme sowie der ehemalige CSU-Landrat und frühere Aufsichtsratschef Jakob Kreidl. Der Prozess hätte schon im März starten sollen, war aber wegen Verhinderung eines Prozessbeteiligten mehrmals verschoben worden.
Angeklagte zunächst zu Bewährungsstrafen verurteilt
Vor drei Jahren hatte das LG Bromme und Kreidl wegen Untreue zu eineinhalb Jahren beziehungsweise elf Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (Urt. v. 08.04.2019; Az. W5 KLs 64 Js 31544/14). Etwa waren die Angeklagten und Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse teils mit Ehepartnern für Zehntausende Euro auf Sparkassen-Kosten nach Wien und Stubai gereist - feines Essen, üppiges Besichtigungsprogramm und Beauty-Programm für die Damen inklusive. Es gab Geburtstagsfeten für fünfstellige Summen und Spenden für einen Schießstand in Tirol. Bromme war passionierter Jäger.
Das LG hatte 2019 aber diverse Anklagepunkte fallengelassen und statt des von der Staatsanwaltschaft angenommenen Gesamtschadens von 1,25 Millionen Euro nur rund 250.000 Euro Schaden gesehen. Bromme und die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Revision ein.
Untreue oder Erfahrungsaustausch?
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Urteile des LG im Jahr 2021 weitgehend, änderte es aber in einzelnen Punkten ab. Etwa wertete der BGH ein Entenessen auf der Weißachalm zum Abschluss von Landrätetreffen auf Kosten der Sparkasse nicht als Untreue, da sie dem Erfahrungsaustausch dienten, wie das LG zum Auftakt des neuen Prozesses vortrug (Urt. v. 18.05.2021, Az. 1 StR 144/20).
Bei Geschenken für Kreidls Büro und an Kollegen aus dem Vorstand und dem Verwaltungsrat hob der BGH hingegen Freisprüche des Landgerichts auf. Diese seien nicht nach außen gerichtet gewesen, sondern intern an Leitungsorgane der Sparkasse. Derartige Geschenke seien aber nur in bescheidenem Rahmen zulässig.
dpa/sts/LTO-Redaktion
Nach mehrmaliger Verschiebung: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48085 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag