Markus Braun will eine Versicherung zur Deckung von Prozesskosten in Anspruch nehmen. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weist das LG Düsseldorf im Juli ab. Die Berufung nimmt der frühere CEO von Wirecard nun zurück.
Mit einer Klage am Landgericht (LG) Düsseldorf wollte der ehemalige Chef des mittlerweile insolventen Technologie-Unternehmens Wirecard den Schweizer Versicherungskonzern Swiss Re zur Bereitstellung von 10 Millionen Euro verpflichten lassen. Dabei handelt es sich um die Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer und Manager (D&O-Police), die Braun gerne in Anspruch nehmen würde, um die Kosten für seine Verteidigung in mehreren zivilrechtlichen Verfahren gegen ihn zu bezahlen.
Die 9. Zivilkammer des LG wies einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (Urt. v. 15.07.23, Az. 9a O154/23) und stellte dabei im Wesentlichen auf eine im Versicherungsvertrag verankerte Serienschadenklausel ab. Gemäß dieser Klausel werden alle Versicherungsfälle, denen dieselbe Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einem Fall zusammengefasst und gelten als eingetreten, wenn die erste Inanspruchnahme erfolgt.
Mit der gegen die Entscheidung des LG gerichteten Berufung Brauns hatte sich im Anschluss der 4. Zivilsenat des Düsseldorfer Oberlandeslandesgerichts (OLG) unter Leitung des Vorsitzenden Richters Dr. Weishaupt zu befassen. Der Senat gelangte zu der Einschätzung, dass es der Berufung an Erfolgsaussicht fehlt. Braun, der mittlerweile seit mehr als drei Jahren in Untersuchungshaft sitzt, nahm diese daraufhin am 15. August zurück. Das geht aus einer am Freitag veröffentlichten Pressemitteilung hervor.
Keine existenzielle Notlage bei Braun
Aufgrund der besonderen Bedeutung für Braun erließ das OLG einen Kostenbeschluss, in dem der Senat die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung begründet. Demnach habe eine summarische Prüfung des Vertrages ergeben, dass ein Versicherungsschutz aufgrund der Ausschlussklausel nicht bestehe.
Braun habe zudem schon deshalb keinen Anspruch auf eine einstweilige Verfügung, weil knapp drei Jahre vergangen seien, seit die Versicherung die Leistung abgelehnt hatte – und Braun habe noch immer kein Hauptsacheverfahren gegen diese Entscheidung angestrengt.
Braun könne für die laufenden Haftpflichtverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, so das Gericht weiter. Er habe nicht darlegen können, dass dieser Rechtsschutz nicht ausreiche. Eine existenzielle Notlage sei daher nicht hinreichend wahrscheinlich (Beschl. v. 20.09.23, Az. 4 U 117/23). Mit der Rücknahme der Berufung wird das Urteil des LG rechtskräftig.
sts/LTO-Redaktion
Streit um D&O-Versicherung: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52772 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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