Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand soll Unvorhergesehenes kompensieren. Wer als Anwalt aber zu spät losfährt, Unterlagen vergisst und sich dann auch noch im Gerichtsgebäude verläuft, ist nun wirklich selber schuld, so der AGH NRW.
Der Antrag einer Rechtsanwältin auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 45 StPO ist unbegründet, wenn sie erst auf den letzten Drücker zum weit entfernten Gericht losfährt, dabei ihren Anwaltsausweis vergisst und sich dann im Gerichtsgebäude noch verläuft. Das hat der Anwaltsgerichtshof (AGH) Nordrhein-Westfalen entschieden (Beschl. v. 05.09.2024, Az. 2 AGH 01/24).
Die Rechtsanwältin musste an einem Freitag um 13 Uhr zu einem Gerichtstermin nach Hamm. Dazu hatte sie von ihrer Kanzlei aus eine Autofahrt über 75 Kilometern zurückzulegen. Gleichwohl fuhr sie erst um 11.45 Uhr los, was aus Sicht des 2. Senats des AGH NRW viel zu spät war. Denn, so der Senat, eine noch rechtzeitige Ankunft mit der gewählten Abfahrtszeit setze rechnerisch eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 Kilometern pro Stunde voraus. Da dies innerorts schon nicht gestattet sei, hätte die Frau außerorts die Fahrtzeit kompensieren müssen. Das erscheine "an einem Freitagmittag – quer durch das gerichtsbekannt aktuell zusätzlich von Baustellen durchzogene Ruhrgebiet – von vornherein ausgeschlossen".
"Nur der Ortsunkundige verläuft sich in einem Gerichtsgebäude"
Auch dass die Anwältin erstens kein funktionsfähiges Mobiltelefon und zweitens keinen Anwaltsausweis mit sich führte, wurde ihr zum Verhängnis. Denn es zähle zu den zumutbaren Maßnahmen, im Fall der Fälle auch mal einen Rastplatz oder eine Tankstelle anzufahren, um von dort aus die absehbare Verspätung bei Gericht mitzuteilen, so der AGH. Zudem sei im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes regelmäßig mit mehrminütiger Verzögerung durch Personenprüfung zu rechnen, wenn der Anwaltsausweis sorgfaltspflichtwidrig nicht mitgeführt werde.
Die Rechtsanwältin hatte offenbar darauf vertraut, durch das Justizpersonal auch ohne den Ausweis als "ortsbekannt" behandelt und "durchgewunken" zu werden. Dies sah der Senat indes dadurch widerlegt, dass sich die Frau nach Einlass dann noch in einen falschen Gebäudeteil begab. "Nur der Ortsunkundige verläuft sich in einem Gerichtsgebäude", so der Senat dazu knapp und deutlich. Zusätzlich habe auf der Hand gelegen, so der Wortlaut im Urteil, dass die Frau das Justizpersonal am Eingang auch nach dem richtigen Weg hätte fragen können.
Sie erreichte den Sitzungssaal erst gegen 13.45 Uhr und damit erheblich zu spät.
jb/LTO-Redaktion
AGH NRW verneint Wiedereinsetzung: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55591 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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